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Darf ein Sicherheitsbeauftragter mit der Durchführung von Sicherheitsunterweisungen beauftragt werden?

KomNet Dialog 12967

Stand: 14.03.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Ich bin in meinem Betrieb zum Sicherheitsbeauftragten ernannt worden und habe letzte Woche auch ein dreitägiges Grundseminar (SiB) besucht. In meinem Unternehmen heißt es nun, dass ich künftig die Sicherheitsunterweisungen (z.B. Arbeiten am Arbeitsplatz, Arbeitsplatzergonomie, Verhalten im Brandfall, etc.) durchführen soll und nicht mehr die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Dozenten im Seminar haben uns aber ausdrücklich gesagt, dass man als normaler SiB keine Sicherheitsunterweisungen durchführen darf. Ich bin ja auch nur ein "ganz normaler Angestellter", habe also auch keinelei Führungsverwantwortung.

Antwort:

Rechtsgrundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist § 20 der DGUV Vorschrift 1 i.V.m. § 22 SGB VII . Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten und die Stellung werden in der DGUV Regel 100-001 Punkt 4.2 "Sicherheitsbeauftragte" und der DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte" näher erläutert (Auszüge):


"Sicherheitsbeauftragte sind von der Unternehmerin/vom Unternehmer bestellte Personen, die sie/ihn bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützen.

Sicherheitsbeauftragte müssen in allen Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten bestellt werden. Ihnen kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnisse die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und benutzt werden. Sicherheitsbeauftragte sind ohne hierfür festgeschriebenen Zeitaufwand auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene unterstützend tätig und treten gegenüber den Beschäftigten als Multiplikatoren auf. Sie bewirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion sowie durch ihr kollegiales Einwirken ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten. Die Sicherheitsbeauftragten sind in ihrer Funktion ausschließlich ehrenamtlich tätig und können in keinem Fall die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes ersetzen, sollten aber eng mit ihnen zusammenwirken. Sie sind auch Mitglied im Arbeitsschutzausschuss..."

Das Unterweisen von Beschäftigten ist gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 DGUV Vorschrift 1 Arbeitgeberpflicht. Der Arbeitgeber wiederum darf gemäß § 13 Arbeitsschutzgesetz und § 13 DGUV Vorschrift 1 zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Gemäß Punkt 2.12. DGUV Regel 100-001 können beauftragte Personen z.B. sein:


• Betriebs- und Verwaltungsleiter,

• Abteilungsleiter,

• Prokuristen,

• Objektleiter,

• Bauleiter,

• Meister,

• Polier,

• Schichtführer


Personen mit Führungsverantwortung, z. B. Meister, Vorarbeiter, Gruppenleiter, sollen aber nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden (Punkt 4.2.2 DGUV Regel 100-001).


Aus den v. g. Ausführungen ergibt sich, dass es nicht Aufgabe von Sicherheitsbeauftragten ist, Unterweisungspflichten des Arbeitgebers zu übernehmen.  


Personen, denen Arbeitgeberpflichten übertragen werden sollen, müssen die entsprechende Fachkenntnis haben. Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Anforderungen hinsichtlich der für Unterweisungen erforderlichen Qualifikation festlegen, aber auch berücksichtigen, dass in verschiedenen Rechtsverordnungen wie Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung gefordert wird, dass im Rahmen der Unterweisung spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.