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Ist es ausreichend, wenn die regelmäßigen Unterweisungen zentral durch den Sicherheitsbeauftragten gesteuert werden?

KomNet Dialog 13465

Stand: 27.06.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

In unserem Unternehmen soll die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter in Sachen Unfallverhütung zentral durch den Sicherheitsbeauftragten gesteuert werden. Dazu möchten wir in unserem elektronischen Mitarbeiterinformationssystem, in dem alle wesentlichen Dokumentationen und Vorschriften strukturiert enthalten sind, einen entsprechenden Workflow aufsetzen. Darin muss jeder Mitarbeiter bestätigen, dass er die Dokumentationen gelesen und verstanden hat. Die Zustimmung wird systemseitig entsprechend dokumentiert. Neben dieser rein formellen Maßnahme gibt es natürlich regelmäßig Infoveranstaltungen. Frage: ist diese Vorgehensweise zulässig bzw. empfehlenswert?

Antwort:

Bevor wir auf die eigentliche Fragestellung eingehen, geben wir nachfolgend einige Hinweise zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten:

Grundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sind § 22 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) und § 20 der DGUV Vorschrift 1"Grundsätze der Prävention“ in Verbindung mit der DGUV Regel 100-001 Abschnitt 4.2 "Sicherheitsbeauftragte".

(Hinweis: Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk finden Sie unter https://publikationen.dguv.de


"Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine Kollegen

• bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen,

• Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben,

• über Sicherheitsprobleme zu informieren.

Der Sicherheitsbeauftragte

• besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen.

• soll beraten und helfen.

• begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege.

• erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz. - kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken.

• ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.

Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,

• auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten.

• auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten. - sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden.

• Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren. - sich um neue Mitarbeiter zu kümmern.

• an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen.

Sicherheitsbeauftragte üben ihre Aufgabe im Betrieb nicht hauptamtlich, sondern ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Aufgabe aus. Entgegen den anderen Beauftragten im Betrieb, z.B. Strahlenschutzbeauftragte, Umweltschutzbeauftragte, haben Sicherheitsbeauftragte keine Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Funktion. Sie unterstützen die im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen nach dem Motto: "Vier Augen sehen mehr als zwei". Daraus ergibt sich, dass Personen mit Führungsverantwortung, z.B. Meister, Vorarbeiter, Gruppenleiter, nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden sollten.

Unterweisungen sind originäre Arbeitgeberpflicht und nicht Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten!

Bei den arbeitsschutzrechtlichen Unterweisungen soll sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt gemäß Arbeitssicherheitsgesetz i.V.m. DGUV Vorschrift 2 beraten und unterstützen lassen, die Verantwortung verbleibt aber beim Arbeitgeber. 


In der DGUV Information 211-005 (bisher: BGI 527) "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes" wird zu der Thematik auch folgendes ausgeführt:

8 Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln

Bei dieser Form der Unterweisung erfolgt die Übertragung von Lerninhalten durch elektronische Medien. Dazu werden häufig Dialogstationen mit dem Intranet oder Internet verbunden. Alternativ dazu können auch Selbstlernprogramme auf CD/DVD eingesetzt werden.

Es besteht die Möglichkeit, Unterweisungsinhalte in Modulen anzubieten und dabei gezielt Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

Gleichzeitig werden integrierte Lernerfolgskontrollen durchgeführt.

Als weiterer Vorteil ergibt sich eine flexible Wahl von Ort und Zeit der Unterweisung für die Mitarbeiter.

Viele Softwarehersteller bieten Unterweisungsplattformen an, welche Unterlagen für Erst- und Folgeunterweisungen nach Arbeitsschutzgesetz und BGV A1 ermöglichen.


Um zu prüfen, ob und inwieweit diese Unterweisungen akzeptabel sind, können die folgenden Kriterien helfen:

• Die Inhalte müssen arbeitsplatzspezifisch aufbereitet sein.

• Es erfolgt eine Verständnisprüfung.

• Ein Gespräch zwischen den Mitarbeitern und den Führungskräften muss darüber hinaus jederzeit möglich sein.

• Sicherstellung einer rechtssicheren Dokumentationsmöglichkeit.


Zu beachten ist außerdem, dass mit elektronischen Unterweisungsmitteln nicht alle Lernzielbereiche und Zielgruppen gleichermaßen erreicht werden.


Die Unterstützung mit elektronischen Hilfsmitteln soll und kann nicht die persönliche Unterweisung und das Mitarbeitergespräch durch den jeweiligen Vorgesetzten vor Ort ersetzen."

Zusammengefasst:

Unterweisungen der Beschäftigten sind originäre Aufgabe des Arbeitgebers. Informationen für die Umsetzung sind der DGUV Inormation 211- 005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes" zu entnehmen.

Eine aussschließlich computerunterstützte Unterweisung ist grundsätzlich nicht zulässig.