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Besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Mitglied der Personalvertretung gleichzeitig die Funktion eines Sicherheitsbeauftragten übernimmt?

KomNet Dialog 22493

Stand: 19.10.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Mitglied der Personalvertretung gleichzeitig die Funktion eines Sicherheitsbeauftragten übernimmt?

Antwort:

Regelungen zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten werden im § 20 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" getroffen und werden in der DGUV Regel 100-001 " konkretisiert.


Unter Nr. 4.2.2 der DGUV Regel 100-001 wird ausgeführt:

"Sicherheitsbeauftragte üben ihre Aufgabe im Betrieb nicht hauptamtlich, sondern ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Aufgabe aus. Entgegen den anderen Beauftragten im Betrieb, z. B. Strahlenschutzbeauftragte, Umweltschutzbeauftragte, haben Sicherheitsbeauftragte keine Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Funktion. Sie unterstützen die im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen nach dem Motto: „Vier Augen sehen mehr als zwei“. Daraus ergibt sich, dass Personen mit Führungsverantwortung, z. B. Meister, Vorarbeiter, Gruppenleiter, nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden sollten."


Mitglieder der Personalvertretung sind hier nicht genannt. Von daher muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten entschieden werden, ob ein Interessenkonflikt besteht. Dies könnte der Fall sein, wenn dieselbe Person sowohl als Betriebsrat als auch als Sicherheitsbeauftragter im Arbeitsschutzausschuss sitzt. Im Zweifelsfall sollte der zuständige Unfallversicherungsträger oder die zuständige Arbeitsschutzbehörde angesprochen werden.


Weitere Informationen zu Sicherheitsbeauftragten finden sich in der DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte".


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk finden Sie unter www.dguv.de/publikationen.