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Darf ein Auszubildender als Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?
KomNet Dialog 6262
Stand: 14.11.2017
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte
Frage:
Darf ein Auszubildender als Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?
Antwort:
In der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" werden unter Abschnitt 4.2 für Sicherheitsbeauftragte folgende Aufgaben beschrieben:
"Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine Kollegen
-bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen,
-Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben,
-über Sicherheitsprobleme zu informieren.
Der Sicherheitsbeauftragte
-besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen.
-soll beraten und helfen.
-begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege.
-erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz.
-kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken.
-ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.
Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,
-auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten.
-auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten.
-sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden.
-Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren.
-sich um neue Mitarbeiter zu kümmern.
-an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen."
Nach den v. g. Aufgaben und dem weiteren, in der DGUV Regel 100-001 beschriebenen Aufgaben- und Anforderungsprofil für Sicherheitsbeauftragte, scheidet eine Bestellung eines Auszubildenden zum Sicherheitsbeauftragten aus.