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Darf ein Auszubildender als Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

KomNet Dialog 6262

Stand: 14.11.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Darf ein Auszubildender als Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

Antwort:

In der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" werden unter Abschnitt 4.2 für Sicherheitsbeauftragte folgende Aufgaben beschrieben:

"Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine Kollegen

-bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen,

-Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben,

-über Sicherheitsprobleme zu informieren.

Der Sicherheitsbeauftragte

-besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen.

-soll beraten und helfen.

-begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege.

-erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz.

-kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken.

-ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.

Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,

-auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten.

-auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten.

-sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden.

-Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren.

-sich um neue Mitarbeiter zu kümmern.

-an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen."

Nach den v. g. Aufgaben und dem weiteren, in der DGUV Regel 100-001 beschriebenen Aufgaben- und Anforderungsprofil für Sicherheitsbeauftragte, scheidet eine Bestellung eines Auszubildenden zum Sicherheitsbeauftragten aus.