KomNet-Wissensdatenbank
Darf ein Auszubildender als Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?
KomNet Dialog 6262
Stand: 06.12.2023
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte
Frage:
Darf ein Auszubildender als Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?
Antwort:
In der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" werden unter Abschnitt 4.2 für Sicherheitsbeauftragte folgende Aufgaben beschrieben:
"Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine Kollegen
-bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen,
-Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben,
-über Sicherheitsprobleme zu informieren.
Der Sicherheitsbeauftragte
-besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen.
-soll beraten und helfen.
-begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege.
-erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz.
-kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken.
-ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.
Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,
-auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten.
-auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten.
-sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden.
-Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren.
-sich um neue Mitarbeiter zu kümmern.
-an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen."
In der DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte" wird unter 2.4 Auswahl, Bestellung, Bekanntmachung und Anzahl der Sicherheitsbeauftragten noch ergänzend ausgeführt:
"Auswahl
Sorgfältig ausgewählte Sicherheitsbeauftragte sind in der Lage, die Unternehmerin/den Unternehmer in Fragen der Sicherheit und Gesundheit im Betrieb wirksam zu unterstützen. Geeignet sind Beschäftigte, die durch ihr Engagement am Arbeitsplatz und im Arbeitsschutz aufgefallen sind. Es hat sich nicht bewährt, neue Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen einzusetzen. Notwendige Voraussetzung ist das Interesse an den Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten. Wichtig ist aber auch, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter im Kreis der Kolleginnen und Kollegen fachlich und persönlich anerkannt ist und zu überzeugen vermag. Soziale Kompetenz ist dafür unbedingt erforderlich. Kontaktfreude und Freude am Umgang mit Menschen sind weitere positive Merkmale. Neben der sozialen Kompetenz ist eine gute Beobachtungsgabe eine wesentliche Voraussetzung. Sicherheitsbeauftragte müssen die Fähigkeit haben, unsichere Verhaltensweisen und Arbeitsabläufe zu erkennen und ihre Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu beurteilen.
Gute Kenntnisse über die in ihrem Arbeitsbereich vorkommenden Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie die relevanten Arbeitsschutzvorschriften sind eine wichtige Grundlage für die Bewältigung ihrer Aufgaben. Für die „Frau“ beziehungsweise den „Mann vor Ort“ sind auch Kenntnisse in Bezug auf die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz gefragt. Daher kommen nur jene Beschäftigten infrage, die über Betriebserfahrung verfügen und in den Bereichen tätig sind, für die sie auch als Sicherheitsbeauftragte zuständig sein sollen. Da Sicherheitsbeauftragte keine Arbeitgeberverantwortung für den Arbeitsschutz haben, sollen auch keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Vorgesetztenfunktion ausgewählt werden. Durch die Auswahl von Beschäftigten ohne Weisungsbefugnis wird deren Unabhängigkeit gewährleistet. In Klein- und Mittelbetrieben oder in bestimmten Branchen kommt es vor, dass auch Vorgesetzte als Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Gründe sind z.B. hohe Fluktuation und nur wenig Festangestellte.
[...]"
Die in den Vorschriften genannten Vorgaben sind von den Auszubildenden nicht zu erfüllen, von daher scheidet eine Bestellung eines Auszubildenden zum Sicherheitsbeauftragten aus.