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Ist es erlaubt, Getränke aus geschlossenen Flaschen oder Trinkbechern mit Deckel an den Arbeitsplätzen mit wassergemischten Kühlschmierstoffen zu sich zu nehmen?

KomNet Dialog 6419

Stand: 13.04.2022

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Persönliche Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

Ist es erlaubt, Getränke aus geschlossenen Flaschen oder Trinkbechern mit Deckel (sog. Coffee to go) an den Arbeitsplätzen mit wassergemischten Kühlschmierstoffen zu sich zu nehmen?

Antwort:

Nach Punkt 6.5.2.3 der DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" gilt folgendes (*):


"Versicherte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Der Unternehmer hat hierfür geeignete Bereiche einzurichten.

Siehe

• § 8 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung,

• § 11 Abs. 3 der Biostoffverordnung und TRBA 500.

Dies bedeutet ein Verbot von Essen, Trinken, Rauchen und Tabakschnupfen am Arbeitsplatz.

Vor dem Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen sind verschmutzte Hände mit geeigneten Reinigungsmitteln zu waschen und abzutrocknen."


Dies bedeutet ein generelles Verbot von Essen, Trinken, Rauchen und Tabakschnupfen am Arbeitsplatz und schließt auch das Bereitstellen von vermeintlich geschlossenen Trinkbechern ein. Die Bereiche, in denen eine Kontaminationsgefahr besteht, sind vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hierbei kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt beraten lassen.

Hinweis:

Die Arbeitsschutzvorschriften, inklusive eines Links zu der Datenbank der Unfallversicherungsträger werden vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordthein-Westfalen angeboten.

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) finden Sie auf der Seite der BAuA.


(*) das Zitat aus der DGUV-Regel 109-003 (Stand: 03/2011) bezieht sich auf Regelungen in Vorläuferversionen der Gefahrstoff- bzw. Biostoffverordnung. Die aktuellen Vorschriften zum Ess- und Trinkverbot am Arbeitsplatz ergeben sich aus § 8 Abs. 3 GefStoffV bzw. § 9 Abs. 3 Ziff. 7 BiostoffV.