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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Dämpfe von Kühlschmierstoffen in den Arbeitsraum geblasen werden?

KomNet Dialog 16509

Stand: 31.08.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Ist es zulässig, dass Rauchgase, die durch Kühlschmierstoffe (KSS) an der Ständerbohrmaschine entstehen sowie Ölrauch beim Gewindeschneiden durch Ventilatoren in den freien Raum geblasen werden? Darf Material, das mit KSS benetzt ist bzw. dürfen die Ölreste beim Gewindeschneiden mit Druckluft abgeblasen werden? Welche Vorschriften greifen hier?

Antwort:

Kühlschmiermittel sind aus bis zu dreißig Einzelkomponenten zusammengesetzt. Daher kann nur in der gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden, welche Gefährdungen möglich und welche Maßnahmen zu treffen sind. Die einzelnen Beurteilungspunkte sind unter § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" der GefStoffV festgelegt.


Voraussetzung für die Gefährdungsbeurteilung ist, dass die Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Kühlschmiermittel vorliegen. Die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) der Einzelkomponenten sind dem Sicherheitsdatenblatt des Kühlschmierstoffes zu entnehmen.

Bereits jetzt kann aber gesagt werden, dass bei einer offenen Bauweise von Zerspanungsmaschinen ohne Absaugung und Ableitung die Kühlschmierstoff-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz vielfach über den jeweiligen Luftgrenzwerten liegt und bei einer fehlenden Absaugung das in § 9 "Zusätzliche Schutzmaßnahmen" der GefStoffV geforderte Minimierungsgebot missachtet wird.


Die erforderlichen Schutzmaßnahmen werden in der DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" näher beschrieben und können dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt des Herstellers entnommen werden.


Das Abblasen von Werkstücken ist nicht generell verboten, in der DGUV Regel 109-003 wird aber ausgeführt:


"6.1.6 Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung besondere betriebs- oder tätigkeitsspezifische Gefährdungen, hat der Unternehmer über die Bestimmungen dieser Regel hinaus weitere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und für deren Einhaltung zu sorgen.

Besondere betriebs- und tätigkeitsspezifische Gefährdungen ergeben sich z. B. bei der Maschinenreinigung mit Hochdruckreinigungsgeräten, Trockeneisstrahlgeräten oder beim Abblasen von Werkstücken mit Druckluft."


Umfangreiche Informationen zu der Thematik mit weiterführenden Links sind z. B. auch unter

-Themenfeld "Kühlschmierstoffe, Gefahrstoffe in der Metallbranche" der DGUV

-Technische Informationen zu Schmierstoffen vom Verband Schmierstoff-Industrie e. V.


Hinweis:

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden (§7 "Grundpflichten" Absatz 1 der GefStoffV)! Weitere Informationen zum Gefahrstoffrecht und zur Gefährdungsbeurteilung werden z. B. bei der BAuA angeboten.

Bei der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und von der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.