Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie und nach welchen Kriterien habe ich Füge- und Eindrückvorrichtungen, die gem. DGUV Information 209-030 "Pressenprüfung" nicht zu den Pressen zählen, zu prüfen? Gibt es dafür Checklisten?

KomNet Dialog 7392

Stand: 25.04.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

Favorit

Frage:

Wie und nach welchen Kriterien habe ich Füge- und Eindrückvorrichtungen, die gem. DGUV Information 209-030 "Pressenprüfung" nicht zu den Pressen zählen, zu prüfen?

Antwort:

Pressen, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, sind Arbeitsmittel und unterliegen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) i.V.m. den entsprechenden technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Auch die Füge- und Eindrückvorrichtungen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Die Betriebssicherheitsverordnung ist unabhängig von den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften / - Regeln und -Informationen zu erfüllen.

Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber auf Grund der Gefährdungsbeurteilung, der Herstellerinformationen und der vorgesehenen Betriebsweise Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die prüfende Person festzulegen. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Relevant sind zur Konkretisierung der Betriebssicherheitsverordnung die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), z..B. die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", die TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen" und hier speziell die  TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen".
 
Zur Ermittlung der Prüffkriterien der Füge- und Eindrückvorrichtungen können auch die Informationen der DGUV Information 209-030 "Pressenprüfung" (zu finden über http://publikationen.dguv.de/dguv ) herangezogen werden. Je nach Aufbau und Funktionalitäten der Einrichtungen ist mindestens eine Sichtprüfung hinsichtlich der einwandfreien Funktion, des Verschleißes oder der Beschädigungen erforderlich. Ggf. sind zerstörungsfreie Prüfverfahren zur Prüfung heranzuziehen.