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Ist ein Immunitätsnachweis bei einer betriebsärztlichen Untersuchung gültig, auch wenn er vor Eintritt der Schwangerschaft gemacht wurde?

KomNet Dialog 6339

Stand: 16.05.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter

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Frage:

Ist ein Immunitätsnachweis (Titerbestimmung) bei einer betriebsärztlichen Untersuchung gültig, auch wenn er eine gewisse Zeit vor Eintritt einer Schwangerschaft gemacht wurde? Macht es Sinn, bei Kinderwunsch eine Titerbestimmung vor einer Schwangerschaft durchzuführen, um als Lehrerin (Realschule) ein vorübergehendes Beschäftigungsverbot, während der Wartezeit auf die Ergebnisse der betriebsärztlichen Titerbestimmung, zu umgehen?

Antwort:

Informationen über eine Immunität liefern neben den anamnestischen Angaben, die nicht immer verlässlich sind, auch verschiedene medizinische Unterlagen wie z. B. Impfausweis, Impfbescheinigung, Mutterpass und mikrobiologische Befunde über eine durchgemachte Erkrankung bzw. Laborbefunde mit serologischem Nachweis von spezifischen Antikörpern. Diese spezifischen Antikörper können entweder durch "durchgemachte" natürliche Erkrankungen oder durch Impfungen erworben werden und verbleiben meistens lebenslang im Körper.


Der Immunstatus ist nichts anderes als ein „Stempel im Blut“. Nur beim Keuchhusten besteht eine begrenzte Immunität. Der Immunschutz dauert nach einer natürlichen Erkrankung etwa 15 bis 20 Jahre bzw. nach vollständiger Impfung etwa zehn Jahre, möglicherweise kürzer.


Alle oben genannten ärztlichen Unterlagen können bei der Beurteilung des Immunschutzes verwendet werden. Sie verlieren nicht ihre Gültigkeit, auch wenn sie vor einer Schwangerschaft erhoben wurden.


Insbesondere vor einer geplanten Schwangerschaft sollte jede Frau ihren Immunstatus überprüfen lassen und bei fehlendem Immunschutz die erforderlichen Impfungen nachholen. Die Mutter bildet aufgrund der Impfung oder der durchgemachten Erkrankung Antikörper gegen den Erreger. Diese Immunität schützt nicht nur die Schwangere sondern auch das ungeborene Kind. Schon während der Schwangerschaft werden diese mütterlichen Antikörper durch den Mutterkuchen (Plazenta) auf das Kind übertragen. Dies ist der sogenannte Nestschutz. Der Säugling ist durch diesen natürlichen Nestschutz in den ersten Monaten vor bestimmten Infektionskrankheiten geschützt, vorausgesetzt, die Mutter hat die Krankheiten bereits durchgemacht oder sie ist dagegen geimpft.


Für nichtimmune Frauen mit Kinderwunsch sind solche Indikationsimpfungen kostenlos. Der Sinn und die Wichtigkeit dieser Maßnahme liegen erstrangig in dem Schutz des ungeborenen Lebens. Die Vermeidung von Beschäftigungsverboten ist nur ein Nebeneffekt.


Im Falle eines fehlenden Immunschutzes muss spätestens bei Mitteilung der Schwangerschaft der Immunschutz erneut überprüft werden. Falls noch nicht erfolgt, ist diese Überprüfung als Teil der Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz unter mutterschutzrechtlicher Erweiterung des § 10 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu veranlassen. Die Kosten der Überprüfung trägt der Arbeitgeber, vgl. § 3 Absatz 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.


Weitere Details zum Mutterschutz finden Sie im Leitfaden zum Mutterschutz.