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Welchen Immunschutz benötigt eine schwangere Praktikantin in einer Kindertagesstätte?

KomNet Dialog 5261

Stand: 16.03.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter

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Frage:

Wir haben in unserer Kindertagesstätte eine Praktikantin, die die Ausbildung zur Erzieherin beginnen möchte und hierfür vorher ein 6-monatiges (unbezahltes) Praktikum benötigt. Nun ist sie schwanger und ihre Ärztin hat ihr Immunschutz für Röteln und Windpocken bescheinigt. Eine Bescheinigung bezüglich des Immunschutzes von weiteren Krankheiten hält die Ärztin für nicht erforderlich und zudem für viel zu aufwendig und teuer (mehrere Hundert EURO), die die Praktikantin selbst zahlen muss. Kann die Praktikantin auf den Schutz verzichten? Ist die Feststellung des Immunschutzes tatsächlich so aufwendig und teuer? Was können wir tun? Wir wollen die Praktikantin ungern verlieren.

Antwort:

Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes unterliegen dem Schutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft die geeigneten Schutzmaßnahmen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Abs. 1 MuSchG i.V.m. § 5 ArbSchG ermittelt wurden, umzusetzen.


§§ 11, 12 MuSchG normiert die betrieblichen Beschäftigungsverbote. So dürfen Schwangere z.B. keine Lasten von mehr als 5 kg regelmäßig oder 10 kg gelegentlich per Hand heben und tragen.


Des Weiteren besteht für Schwangere mit intensivem beruflichen Körperkontakt eine erhöhte Ansteckungsgefahr gegenüber folgenden Infektionskrankheiten:

- Röteln

- Ringelröteln

- Windpocken

- Masern

- Mumps

- Zytomegalie

- Hepatitis A und B (falls pflegebedürftige Kinder betreut werden, z. B. körperlich behinderte Kinder).


Es ist zu raten, die Immunitätslage der werdenden Mutter gegenüber o. g. Infektionskrankheiten zu prüfen. Bei Schwangeren soll dies im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung seitens des Betriebsarztes erfolgen. Die Kosten für diese arbeitsmedizinische Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

Impfungen sind während einer Schwangerschaft nur bedingt durchführbar. Nur Impfungen mit einem Totimpfstoff (z. B. Tetanus, Hepatitis B) sind möglich, wobei im ersten Drittel (Trimenon) der Schwangerschaft nur dringend erforderliche Impfungen vorgenommen werden sollten. Impfungen mit einem Lebendimpfstoff (z. B. MMR, Varizellen) hingegen sind in der Schwangerschaft nicht möglich.


Bei nicht ausreichender Immunität gegenüber o. g. Erkrankungen müssen die notwendigen Schutzmaßnahmen (sonst Beschäftigungsverbot) eingeleitet werden.


Folgende Erkrankungen und Schutzmaßnahmen sind bei Kindergärtnerinnen zu berücksichtigen:


Röteln: bei fehlendem Immunschutz gilt ein Beschäftigungsverbot bis zum Ende der 20. Schwangerschaftswoche (SSW), danach folgt nur beim Auftreten des ersten Erkrankungsfalles eine zeitlich befristete Freistellung.

Ringelröteln: keine Impfung möglich, für nichtimmune Schwangere soll ein Beschäftigungsverbot bis zum Ende der 20. Schwangerschaftswoche erfolgen, danach folgt nur beim Auftreten des ersten Erkrankungsfalles eine zeitlich befristete Freistellung.

Zytomegalie: keine Impfung möglich, bei fehlendem Immunschutz ist keine Beschäftigung mit Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr möglich. Der Umgang mit älteren Kindern ist unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (Handschuhe, Freistellung vom Wickeln, keine Hilfestellung bei Toilettenbenutzung durch die Schwangere, Vermeiden jedes Kontaktes mit Urin und Speichel) erlaubt. 

Windpocken: Beschäftigungsverbot für jede seronegative (d. h. keine nachweisbaren Antikörper aufweisende) Schwangere für die gesamte Schwangerschaft

Masern: Beschäftigungsverbot für jede seronegative Schwangere für die gesamte Schwangerschaft

Mumps: Beschäftigungsverbot für jede seronegative Schwangere für die gesamte Schwangerschaft

Hepatitis B: Beschäftigungsverbot bei fehlendem Immunschutz und Tätigkeit in einer Einrichtung bzw. in einem Gebiet mit anzunehmender erhöhter Infektionsgefährdung gegenüber der Bevölkerung (z. B. Umgang mit Kindern aus Familien ausländischer Herkunft, Umgang mit Kindern von Drogensüchtigen) oder auch bei bekannten Hepatitis-B-infizierten Kindern in der Einrichtung

Keuchhusten, Influenza, Scharlach, Hepatitis A: befristetes Beschäftigungsverbot (krankheitsspezifisch bis x-Tage nach Abklingen der Krankheit) beim Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung bzw. einer Epidemie in der Region


Einzelheiten über solche konkreten Befristungen und die Beschäftigung von Schwangeren beim beruflichen Umgang mit Kindern können dem Merkblatt "Gesundes Arbeiten mit Kindern in Schwangerschaft und Stillzeit. Handlungshilfen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Ärztinnen und Ärzte".