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Kann man die arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung mit der Betriebsanweisung für den Gefahrstoff zusammen fassen?

KomNet Dialog 6336

Stand: 22.03.2013

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Wenn die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ergibt, dass die Maßnahmen der Schutzleitfäden Reihe 100 (Maßnahmenstufe 1) für die Anwendung des Stoffes ausreichend sind, ist dann ebenfalls eine Betriebsanweisung zu erstellen? Nach meiner Auslegung: ja, ein Vorgesetzter ist jedoch anderer Meinung. Kann man die arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung mit der Betriebsanweisung für den Gefahrstoff zusammen fassen?

Antwort:

Dies ist in § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt:

"(11) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund
1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,
2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,
3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
4. der Arbeitsbedingungen
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden.
"

Das bedeutet, dass bei einer geringen Gefährdung keine Betriebsanweisung gemäß § 14 "Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten" der GefStoffV erstellt werden muss. In welchem Umfang dann aber noch Unterweisungen gemäß § 12 "Unterweisung" des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) nötig sind, ist im jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden. Verantwortlich für Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist der Arbeitgeber oder der von ihm Beauftragte.

Wie zu verfahren ist, wenn sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiter des Betriebs nicht verständigen können, ist im § 8 "Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde" Absatz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) beschrieben.