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Muss ich für Klebstoffe oder Reinigungsmittel (z.B. whiteboard cleaner), die im Büro verwendet werden, eine Betriebsanweisung erstellen?
KomNet Dialog 42624
Stand: 25.11.2024
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung
Frage:
Eine Frage zu Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe. Muss ich für Klebstoffe oder Reinigungsmittel (z.B. whiteboard cleaner), die im Büro verwendet werden, eine Betriebsanweisung erstellen? Ich bin der Meinung, dass bei geringen Gefährdungen keine Betriebsanweisung erforderlich ist.
Antwort:
Wir schließen uns Ihrer Meinung an, dass keine Betriebsanweisungen erstellt werden müssen.
In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist in § 6 Absatz 13 folgendes nachzulesen:
"Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund
1.der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs,
2.einer geringen verwendeten Stoffmenge,
3.einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
4.der Arbeitsbedingungen
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden."
Die Pflicht zur Erstellung einer Betriebsanweisung wird in Abschnitt 4 § 14 genannt.
In der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" ist unter Punkt 1 Anwendungsbereich noch folgendes nachzulesen:
"(2) Diese TRGS findet keine Anwendung wenn sich nach § 6 Absatz 13 GefStoffV aus der Gefährdungsbeurteilung für eine bestimmte Tätigkeit insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt und die nach § 8 ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen."