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Quetsch- und Scherstellen an der Nebenschließkante von Glastüren

KomNet Dialog 6334

Stand: 29.06.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Türen, Tore, Fenster

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Frage:

Quetsch- und Scherstellen an der Nebenschließkante von Glastüren Die DGUV Information 208-014 geht auf diese Gefährdung ein und gibt bei geöffneten Türen Spaltweiten und Schutzmaßnahmen an. Wie sind die Spaltweiten im geschlossenem Zustand der Haupt- und Nebenschließkanten zu Ihren Gegenschließkanten anzusetzen? Ist die Gefährdung an der Hauptschließkante auch auf zweiflügelige Türenanlagen zu übertragen?

Antwort:

Werden in einer Arbeitsstätte Beschäftigte beschäftigt, sind für die Türen die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang einzuhalten. Anforderungen an durchsichtige Türen finden sich im Anhang unter der Nummer 1.7 Absatz 2.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.7 "Türen und Tore".

Unter dem Punkt 6 finden sich Anforderungen für die Sicherung gegen mechanische Gefährdungen.


Weitere Informationen finden sich in dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk (z. B. DGUV Information 208-014 "Glastüren, Glaswände", DGUV Information 208-022 Türen und Tore")


Unter Punkt 10 der DGUV Information 208-014 ist Folgendes nachzulesen:

"Die Quetsch- und Scherstellen an der Nebenschließkante von Glastüren (Abb. 9) ist in einigen Fällen Ursache von Fingerverletzungen gewesen. Von einer Gefährdung ist ähnlich wie bei kraftbetätigten Türen dann auszugehen, wenn sich zwischen Neben- und Gegenschließkante der geöffneten Tür ein Spalt von 8 mm oder mehr ergibt, siehe Punkt 6 ASR A1.7 „Türen und Tore“.

Die Gefährdung kann z. B. konstruktiv vermieden werden durch

• Verwendung eines Rundpfostens als Türdrehpunkt,

• Festlegung des Drehpunkts (Zapfen) in Verlängerung der hinteren Flügelkante,

• Sicherung durch Profilteile am Türrahmen ( Abb. 10 a),

• Sicherung durch Aufsteckelemente auf den Flügel ( Abb. 10 b), die den Spalt auf ≤ 3 mm verringern,

• Sicherung durch Abweiser, die den Eingriff in die Gefahrstelle verwehren ( Abb. 11 a + b)."


Die genannten Vorschriften finden auch Anwendung bei zweiflügeligen Türanlage.