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Kann ein kraftbetätigtes Rolltor als Notausgang genutzt werden?

KomNet Dialog 16513

Stand: 05.06.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

Kann man ein kraftbetätigtes Rolltor als Notausgang nutzen? Was muss hierbei beachtet werden?

Antwort:

Nach § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 4 ArbStättV "dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können."


Nach Punkt 1.7 (7) des Anhang der ArbStättV müssen kraftbetätigte Türen und Tore sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie

a) ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden oder zum Stillstand kommen können,

b) mit selbsttätig wirkenden Sicherungen ausgestattet sind,

c) auch von Hand zu öffnen sind, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.


Weitere Anforderungen an kraftbetätigte Tore im Verlauf von Flucht- und Rettungswege finden sich in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge". Diese Technische Regel für Arbeitsstätten konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und schreibt unter Abschnitt 7 ("Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen") Absatz 13 vor:

"Kraftbetätigte Tore sind für den Einsatz im Verlauf von Fluchtwegen geeignet, wenn sie die technischen Anforderungen an das schnelle und sichere Öffnen im Notfall erfüllen.

Das schnelle Öffnen im Notfall ist z. B. gewährleistet, wenn bei horizontal bewegten Toren die erforderliche Fluchtwegbreite innerhalb von 3 s oder bei vertikal bewegten Toren eine lichte Durchgangshöhe von 2 m innerhalb von 3 s freigegeben wird.

Das sichere Öffnen im Notfall ist z. B. gewährleistet, wenn Tore sich bei Annäherung automatisch öffnen oder manuell aufgedrückt werden können (Break-Out-Funktion).

Das schnelle und sichere Öffnen muss jederzeit gewährleistet sein und erhalten bleiben (Einfehlersicherheit).

Kann die Öffnung des Tores im Fluchtfall nicht automatisch erfolgen, darf sie in begründeten Einzelfällen durch Drücken einer Öffnungstaste, die als Nottaste ausgeführt ist, ausgelöst werden. Bei Ausfall der Energiezufuhr müssen sich kraftbetätigte Tore automatisch öffnen und offenbleiben."


Auf die DGUV Information 208-044 "Automatische Tore im Fluchtweg" weisen wir hin.


Hinweis:

Es sollte darauf geachtet werden, dass die Konformitätsbescheinigung der Tore, diese als geeignet für den Einsatz in Flucht- und Rettungswegen ausweist.