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Müssen Rolltore nachgerüstet werden, wenn sie nicht reversieren?

KomNet Dialog 19186

Stand: 02.08.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

Im Zuge einer Rolltorprüfung durch den Hersteller wurden wir darauf hingewiesen, dass Rolltore reversieren müssen. Dies sei infolge der DIN-EN 13241/1 i. V. mit DIN 12604 und DIN 12453 erforderlich, entspräche dem Stand der Technik, und einen Bestandschutz gebe es nicht. Nach meiner Kenntnis sind bestehende Tore nicht zwingend nachrüstpflichtig. Ist die grundsätzliche Nachrüstforderung berechtigt oder handelt es sich hierbei um eine Auslegung der Wartungsfirma?

Antwort:

Nach Ziffer A 2.1 der LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung - LV35 unterliegen Einrichtungen in Gebäuden, in denen sich Arbeitsstätten befinden, z. B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, Lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallation und Heizungsanlagen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Für das korrekte Betreiben und Instandhalten von Installationen in Arbeitsstätten liegt die Verantwortung aufgrund des Arbeitsschutzrechts beim Arbeitgeber. Damit ist im konkreten Fall auch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 "Türen und Tore" anzuwenden (oder ein gleichwertiges Sicherheitsniveau mit alternativen Maßnahmen sicherzustellen).


Rolltore werden unter Buchstabe e) auf Seite 6 der o. g. ASR A1.7 beschrieben. Ist das Rolltor kraftbetrieben, sind bezogen auf die Anfrage u. a. die Ausführungen in Abschnitt 6 "Sicherung gegen mechanische Gefährdungen" zu beachten:

"(1) Bei kraftbetätigten Türen und Toren muss eine wirksame Sicherung vor mechanischen Gefährdungen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Fußboden oder einer anderen dauerhaften Zugangsebene vorhanden sein. Dies kann durch eine einzelne oder eine Kombination der folgenden Sicherungsmaßnahmen erreicht werden:

- Einhalten von Sicherheitsabständen (siehe Abs. 5 bis 8),

- Einbauen von trennenden Schutzeinrichtungen an den Schließkanten, wie Gehäuse, Abdeckungen, Verkleidungen, feststehende Schutzflügel,

- Formgebung von Flügeloberflächen und vorstehenden Teilen in geeigneter Weise,

- Torbetätigung mit einer manuellen Steuerung ohne Selbsthaltung

(Totmannsteuerung, siehe Punkt 8.1),

- Begrenzung der Kräfte, die durch den Torflügel erzeugt werden, wenn er auf eine Person oder einen Gegenstand auftrifft,

- Einbau von schaltenden Schutzeinrichtungen (druckempfindliche oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen)."


Fazit:

Der (vor allem aus dem Baurecht bekannte) Bestandsschutz ist aus Arbeitssicherheitsgesichtspunkten nicht immer gegeben. Ob das Sicherheitsniveau im Einzelfall zu gering ist, kann nur vor Ort mit Hilfe der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung entschieden werden. Dies kann bei dem angeführten Beispiel durch Abgleich der IST-Situation des Rolltores mit den Schutzzielen in der ASR 1.7 erfolgen. Hieraus ist ein Fazit möglich, ob ggf. ein nicht akzeptables Risiko vorliegt und eine Nachrüstung [im Regelfall bieten sich mehrere (und darunter auch kostengünstige) Lösungen an] erforderlich ist.


Hinweise:

Da bei den durchzuführenden Prüfungen nach ASR A1.7 auch Schließkraftmessungen durchzuführen sind, ist eine Reversierung unbedingt erforderlich. Ohne Reversierung wird das Schließkraftmess-Gerät nur eine Fehlermeldung quittieren und den Vorgang abbrechen. Die Reversierung soll bewirken, dass im Schadenfall kein dauerhaftes Einklemmen von Personen, Fahrzeugen oder Gegenständen entsteht.


"Der für Tore zuständige Arbeitskreis der -Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), in dem sich Vertreter von Arbeitsschutzbehörden, Herstellern, Betreibern und Prüfstellen engagieren, spricht sich dafür aus, dass Nachrüstungen an älteren Anlagen immer dann zu fordern sind, wenn dies durch ein nicht akzeptables Risiko ( ...) gerechtfertigt ist." (Siehe hierzu BVT- Merkblatt „Kein Bestandsschutz bei Toren und Schranken – rechtliche Erläuterungen mit Beispielen).