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Müssen bis zum Boden reichende Isolierglasfenster gegen Fenster aus Sicherheitsglas ausgetauscht werden?

KomNet Dialog 12229

Stand: 30.12.2015

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

In einem Krankenhaus, Baujahr 1970, bestehen die großen Fensterfronten, z.B. in der Cafeteria, aus normalem Isolierglas. Gibt es eine Vorschrift, die besagt, dass hier nur Sicherheitsglas verwendet werden darf? Müssen die Scheiben ausgetauscht werden?

Antwort:

Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- wird unter Ziffer 1.5 (3) folgendes ausgeführt:


"Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können."


Für durchsichtige Türen und Tore ist Ziffer 1.7 (4) im Anhang der ArbStättV heranzuziehen.


Die ASR A 1.7 "Türen und Tore" konkretisiert die Anforderungen der ArbStättV und hier ist unter dem Punkt 5 Abs. 6 folgendes nachzulesen:

"Damit Beschäftigte nicht durch zersplitternde Flächen von Türen und Toren gefährdet werden, müssen diese Flächen bruchsicher sein oder die Füllungen müssen durch feste Abschirmungen (z. B. Stabgitter) so geschützt sein, dass sie

beim Öffnen und Schließen nicht eingedrückt oder Personen nicht durch diese hindurchgedrückt werden können. Werkstoffe für durchsichtige Flächen gelten als bruchsicher, wenn sie die baurechtlichen Bestimmungen für Sicherheitsglas erfüllen (z. B. Einscheiben- und Verbundsicherheitsglas). Die Bruchsicherheit hängt entscheidend davon ab, dass das Glas nicht beschädigt ist und dass keine unzulässigen Spannungen oder Belastungen auf das Glas einwirken (siehe Punkt 10.1 Abs. 4). Kunststoffe mit vergleichbarer Bruchsicherheit sind zulässig. Drahtglas ist kein Sicherheitsglas."


Weitere Regelungen sind auch der ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände" sowie der DGUV Information 208-014 (bisher: BGI/GUV-I 669) "Glastüren, Glaswände" (zu finden über http://publikationen.dguv.de) zu entnehmen.


Das bedeutet, dass in Aufenthaltsbereichen (Verkehrsweg, Arbeitsraum, etc.) von Beschäftigten zugängliche Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen so beschaffen sein müssen, dass Verletzungsgefahren bei (Glas-)Bruch vermieden werden. 


Da bereits die alte Arbeitsstättenverordnung bruchsicheres Material für Ganzglaswände forderte, muss, ggf. unter Beteiligung der Baubehörde sowie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und unter Berücksichtigung von § 8 Arbeitsstättenverordnung, mittels Gefährdungsbeurteilung geklärt werden, ob bzw. welche Maßnahmen gegen Verletzungsgefahren bei Glasbruch zu treffen sind.