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Als Busfahrer in der Touristik habe ich manchmal auch unterwegs Tage ohne Fahrtätigkeit. Können diese Tage als `freie Tage` angerechnet werden?

KomNet Dialog 6329

Stand: 28.10.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Als Busfahrer in der Touristik habe ich manchmal auch unterwegs Tage ohne Fahrtätigkeit. Können diese Tage als `freie Tage` angerechnet werden? Wie verhält es sich, wenn man bestimmte Tätigkeiten vor Ort ausführen muss, z.B. Kundenbetreuung, Organisation, Buspflege/-reparatur?

Antwort:

Die Ruhezeiten für Omnibusfahrer im Reisegewerbe sind in der Verordnung (EG) Nr.561/2006 geregelt. Gemäß Artikel 8 der Verordnung muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einlegen. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 11 zusammenhängende Stunden betragen. Sie kann 3 Mal in der Woche auf 9 Stunden verkürzt werden. Die Ruhezeit kann auch in zwei Teilabschnitten genommen werden. Hierbei darf der erste Abschnitt 3 Stunden und der zweite Abschnitt 9 Stunden nicht unterschreiten.

Am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen, also nach spätestens 144 Stunden, hat der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen. In jeweils 2 aufeinanderfolgenden Wochen hat der Fahrer mindestens 2 regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten von 45 Stunden oder eine regelmäßige (45 Std.) und eine reduzierte Ruhezeit von nicht weniger als 24 Stunden einzulegen. Die Reduzierung der Ruhezeit, z.B. auf 24 Stunden muss dann vor Ablauf der dritten Woche ausgeglichen werden.

Die Ruhezeiten dienen zur Erholung des Fahrpersonals. In dieser Zeit kann ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen (Artikel 4 Buchstaben g und h der Verordnung) . Sie dürfen nicht durch andere Arbeiten wie Kundenbetreuung, Reinigung oder Reparatur des Fahrzeuges unterbrochen werden.