Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie sind die Prüffristen und Prüfinhalte (äußere, innere und Festigkeitsprüfungen) für Rohrleitungen der Druckluftverteilung in einer Produktionshalle?

KomNet Dialog 43540

Stand: 05.06.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Leitungen unter innerem Überdruck

Favorit

Frage:

Mich interessieren Prüffristen und Prüfinhalte (äußere, innere und Festigkeitsprüfungen) für Rohrleitungen der Druckluftverteilung in einer Produktionshalle. In der BetrSichV gibt es in Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 6 mehrere Tabellen zu Prüfzuständigkeiten, Tabellen 8-11 beziehen sich auf Rohrleitungen. Allerdings geht es in diesen Tabellen immer um vereinfacht gesagt "gefährliche Substanzen" (--> entzündbare Flüssigkeiten oder Gase, akut toxische Stoffe etc.), die in diesen Rohrleitungen fließen. Bei den Begriffsbestimmungen in Nr. 2 werden in 2.3 b) die Fluidgruppen 1 und 2 zur Zuordnung von Anlagenteilen nach Nr. 2.2 zu Nr. 6 Tabellen 3-11 definiert. Grob gesagt, gehören in Fluidgruppe 1 die gefährlichen Fluide und in Fluidgruppe 2 sind alle anderen. Druckluft sollte daher unter die Fluidgruppe 2 fallen. Bei den Tabellen in Nr. 6 finde ich aber nichts zu Rohrleitungen für Fluide der Gruppe 2. Gibt es irgendwo in der BetrSichV "versteckt" eine Regelung, dass für alle "n.a.g." (also "nicht anderweitig genannten") Betriebsmittel o.s.ä., bzw. hier eben konkret für Rohrleitungen für Druckluft, bestimmte Vorgaben für die Prüfung gelten? Ich finde leider nichts (und finde die BetrSichV auch nicht wirklich übersichtlich/suchfreundlich...).

Antwort:

Der Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthält Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen. Rohrleitungen für Druckluft sind jedoch keine überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der BetrSichV. Daher werden im Anhang 2 für sie auch keine Höchstfristen für Prüfungen angegeben.


Erläuterung: Nach § 2 Abs. 30 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sind Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten überwachungsbedürftige Anlagen. Leitungen für Druckluft (Fluidgruppe 2) gehören nicht dazu. Da sich die BetrSichV in § 2 Abs. 13 auf diese Begriffsbestimmung im ProdSG bezieht, sind Rohrleitungen für Druckluft auch keine überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der BetrSichV.


Für Prüfungen an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln – dazu zählen auch Rohrleitungen für Druckluft – gelten die Bestimmungen des § 14 BetrSichV. Weitere Ausführungen dazu enthalten die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 2 „Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck.“ Im Abschnitt 5 dieser TRBS findet man nähere Informationen und Beispiele zu Prüfungen an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln.


Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV sind Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen zu beauftragen sind. Nähere Ausführungen zu den befähigten Personen enthalten die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203.