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Darf eine werdende Mutter in einem Autismus-Therapiezentrum trotz fehlender Immunisierung gegenüber Zytomegalie weiter mit den Patienten arbeiten?

KomNet Dialog 6318

Stand: 01.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Darf eine werdende Mutter in einem Autismus-Therapiezentrum weiter mit den Patienten arbeiten? Zusätzlich fehlt eine Immunisierung gegenüber Zytomegalie. Das "Bällchenbad" und andere Therapieeinrichtungen werden aber von allen Therapeuten mit ihren Patienten genutzt.

Antwort:

Der Arbeitgeber hat - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG). Hierbei sind auch die Bestimmungen der Biostoffverordnung zu beachten. Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend festzustellen, inwieweit Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillbereitschaft hat der Arbeitgeber seine Beurteilung auf Aktualität zu überprüfen, die Schutzmaßnahmen festzulegen und der anzeigenden Arbeitnehmerin ein Gespräch zu weiteren Anpassungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Abs.3 MuSchG).


Ergibt die Beurteilung, dass eine unverantwortbare Gefährdung bezüglich der Sicherheit oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind vorliegt, ist der Arbeitgeber dazu angehalten, der Frau die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und in diesem Sinne geeignete Schutzmaßnahmen in Rangfolge des § 13 MuSchG zu treffen, die sich wie folgt gliedern:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen

2. Arbeitsplatzwechsel (Arbeitgeber hat hierbei erweitertes Direktionsrecht, § 315 BGB)

3. Freistellung im Rahmen eines Beschäftigungsverbots unter Zahlung des Mutterschutzlohns gem. § 18 MuSchG (als Ultima Ratio)


Die betrieblichen Beschäftigungsverbote (§§ 11, 13 MuSchG) sind sofort zu beachten. So ist z.B. Alleinarbeit bei gefährlichen Arbeiten grundsätzlich verboten. Des Weiteren sind auch Tätigkeiten mit erhöhten Unfallgefahren, insbesondere Arbeiten mit potenziell aggressiven Patienten, verboten.


Autismus tritt in verschiedenen Schweregraden und oft in Kombination mit anderen Behinderungen und Krankheiten auf, zum Beispiel dem Tourette-Syndrom, einer Epilepsie oder mit Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörungen. Etwa 70 Prozent der autistischen Menschen sind geistig behindert. Daher ist es besonders wichtig, die Gefahr durch Patientenübergriffe in dem Therapiezentrum zu beurteilen.


Nach einer Auswertung von Unfallanzeigen durch den Gemeindeunfallversicherungsverband Westfallen-Lippe sind 40 % aller Unfälle auf Patientenübergriffe zurückzuführen. Hinzu kommt noch die reale Angst der Beschäftigten (psychische Überforderung) vor der unberechenbaren Gewalt, die von psychisch kranken Patienten ausgehen kann.

Bei Übergriffen ist durch offene Verletzungen zusätzlich mit einer Infektionsgefahr (z. B. Hepatitis, HIV) zu rechnen. Eine höhere Infektionsgefährdung des Personals durch TBC, Hepatitis B und C sowie HIV ist anzunehmen.


Arbeiten mit einer besonderen Gefahr für die werdende Mutter und das ungeborene Kind sind untersagt, insbesondere alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach § 11 Abs. 2 MuSchG. Zu den biologischen Arbeitsstoffen (s. Biostoffverordnung) gehören Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die Krankheitserreger übertragen können, z. B. durch Blut oder andere Körperflüssigkeiten. Die Verordnung stellt eindeutig fest, dass eine Schutzausrüstung (z. B. Schutzhandschuhe) nicht als ausreihend betrachtet werden kann, wenn ein Arbeitsgang mit stechenden oder schneidenden Instrumenten (Schere, Injektionsnadel etc.) zu tun hat.


Der Anteil von infektiösen Patienten ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.


Zur Zytomegalie-Übertragung:


Das Zytomegalie-Virus (CMV) wird nach einer Inkubationszeit von 4-8 Wochen mittels Urin, Speichel, Muttermilch, vaginalem Sekret und Samen ausgeschieden. Jede Person mit einer CMV-Infektion (auch ohne Krankheitszeichen) kann das Virus übertragen. Es gelangt über Schleimhautkontakt mit Urin, Speichel, Muttermilch, Vaginalsekret, Blut u. Ä. über Schmier- oder Tröpfcheninfektion in den Körper.

Da das Virus sehr labil und zellgebunden ist, muss es zu einer massiven Exposition kommen, d. h. es sind familienähnliche, sehr enge und häufige Körperkontakte für die Übertragung notwendig.


Im Merkblatt "Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern" wird zum Erkrankungsverlauf ausgeführt:

'"Die Erkrankung verläuft in der Regel unbemerkt. Bei Erstinfektion einer Schwangeren kommt es in 35–50 % der Fälle zu einer Übertragung auf das Ungeborene, welches zum Teil bleibende Schäden erleidet. Bei 7–10 % der infizierten Säuglinge treten zum Beispiel eine geistige Behinderung, Schwerhörigkeit bis zur Taubheit und Bewegungsstörungen auf. Etwa 10 % der erkrankten Kinder versterben".


Im Gesundheitswesen beschäftigte Schwangere ohne Antikörperschutz dürfen daher nur dann beruflichen Umgang mit Kindern unter drei Jahren haben, wenn der Arbeitgeber garantieren kann, dass durch persönliche Schutzmaßnahmen eine Infektion mit dem Zytomegalievirus sicher vermieden wird. Hierzu gehört auch eine ausführliche arbeitsmedizinische Beratung aller dort tätigen werdenden Mütter zu den Übertragungswegen (Urin, Speichel, Tränen und Blut) und zu den im Gesundheitswesen üblichen und notwendigen Hygienemaßnahmen (siehe auch TRBA 250 "Einführung sicherer medizinischer Instrumente").


Natürlich muss sich der Arbeitgeber auch vergewissern, dass die Schwangere die empfohlene persönliche Schutzausrüstung (z. B. Handschuhe, Schutzkleidung) konsequent trägt. In diesem Bereich sind solche Präventivmaßnahmen auch nicht praxisfern, sondern gehören zum Tätigkeitsfeld.


In den KiTas hingegen sind diese Hygienemaßnahmen praxisfremd und nicht realisierbar. Das Tragen von Atemschutz bzw. von Handschuhen bei der täglichen Arbeit mit Kindern ist unüblich und wird weder von dem Personal noch von der KiTa-Leitung (oder den Eltern) gewollt bzw. akzeptiert. Daher dürfen schwangere Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen ohne Antikörperschutz keinen beruflichen Umgang mit Kindern bis zum dritten Geburtstag (d. h. dem vollendeten dritten Lebensjahr) haben. Grundsätzlich sollten werdende Mütter vom Wickeln freigestellt werden, auch bei älteren, behinderten Kindern.


Die generellen Beschäftigungsverbote muss der Arbeitgeber festlegen und nicht der behandelnde Arzt.

Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zum Mutterschutz.