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Gibt es Bestimmungen zum Mutterschutz in Kindertagesstätten?

KomNet Dialog 443

Stand: 05.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter

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Frage:

Meine Frau ist in der 20. Woche schwanger und arbeitet in einer Kindertagesstätte in einer kleinen altersgemischten Gruppe. Gibt es hierzu Bestimmungen, die die Arbeit bzw. den Arbeitsplatz im Sinne des Arbeitsschutzes regulieren?

Antwort:

Nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Schutzmaßnahmen, die seine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes ergeben hat, umzusetzen (§ 10 Abs. 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG -). Dabei sind die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Biostoffverordnung (BioStoffV) zu beachten.


In § 11 MuSchG sind die generellen Beschäftigungsverbote konkretisiert. So dürfen Schwangere z. B. keine Lasten von mehr als 5 kg regelmäßig oder 10 kg per Hand heben und tragen. Des Weiteren besteht für Schwangere mit intensivem beruflichen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen, insbesondere wenn es sich um verhaltensgestörte oder körperlich und seelisch behinderte Kinder handelt, eine erhöhte Ansteckungsgefahr gegenüber folgenden Infektionskrankheiten:

Röteln,

Ringelröteln,

Windpocken,

Masern,

Mumps,

Zytomegalie,

Hepatitis A und B.


Eine Prüfung der Immunitätslage der werdenden Mutter gegenüber Infektionskrankheiten ist anzuraten. Bei Schwangeren erfolgt diese teilweise im Rahmen der Schwangerenbetreuung nach den Mutterschafts-Richtlinien und wird im Mutterpass dokumentiert. In solchen Fällen reicht die Vorlage des Mutterpasses aus, um über die notwendigen Schutzmaßnahmen zu entscheiden.


Bei nicht ausreichender Immunität darf die Schwangere bei Auftreten der o.g. Erkrankungen bis zum Abklingen der "Epidemie" nicht weiterbeschäftigt werden. Davon unabhängig sollte die schwangere Erzieherin die Schutzmaßnahmen der DGUV Information 207-019 "Gesundheitsdienst" (zu finden über www.dguv.de/publikationen) besonders beachten. Beispielsweise sollte Sie bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten (Blut, Urin, Speichel ...) persönliche Schutzausrüstung, z.B. geeignete Handschuhe tragen. Die üblichen Hygienevorschriften sind konsequent zu befolgen, wie z.B. die Handdesinfektion vor den Mahlzeiten.


Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Mutterschutz beim beruflichen Umgang mit Kindern", zu finden über

https://www.mags.nrw/mutterschutz-publikationen