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Wie sollte der Jahresbericht einer Fachkraft für Arbeitssicherheit aussehen?

KomNet Dialog 6305

Stand: 07.01.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Wie muss (sollte) der Jahresbericht einer Fachkraft für Arbeitssicherheit aussehen?

Antwort:

Nach § 5 DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" hat der Unternehmer die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.


Diese Vorschrift bestand schon in dem § 5 der zurückgezogenen BGV A2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit".


Im nicht mehr gültigen Anhang 1 Nr. 3 der BGV A2 der BG Chemie wurde z.B. ausgeführt, dass die wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung die im Betrieb durchzuführenden Gefährdungsbeurteilungen sind. Dies soll auch im Bericht deutlich zum Ausdruck kommen.

"Der Bericht enthält insbesondere Hinweise auf die

– Zahl der geleisteten Einsatzstunden,

– Zahl und Ergebnisse der Betriebsbegehungen; dabei kann sich der Bericht auf die wesentlichen Ergebnisse und Maßnahmen beschränken.

Der Bericht des Betriebsarztes enthält außerdem

– Informationen über die für den Betrieb durchgeführten speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

– Vorschläge, welche Maßnahmen aus arbeitsmedizinischer Sicht gegebenenfalls längerfristig notwendig erscheinen."


Weiter ausgeführt wird die Dokumentation der Fachkraft für Arbeitssicherheit in Nr. 4.3 der Gemeinsamen Empfehlung von Bundesarbeitsministerium, Bundesländern, Verein deutscher Sicherheitsingenieure, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und Deutschem Gewerkschaftsbund - Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung" (siehe Bundesarbeitsblatt, Heft 2/1994, S. 70 ff. - Hinweis: das "Bundesarbeitsblatt" wurde 2006 eingestellt) :


"Bei der Dokumentation der Aufgabenwahrnehmung von Sicherheitsfachkräften im Betrieb bzw. durch externe Dienste sind die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

Dokumentation der Einsatzzeiten von (Teilzeit-) Sicherheitsfachkräften bzw. externer Dienste, Dokumentation der Aufgabenwahrnehmung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz in Form eines schriftlichen Berichtes (übersichtlich gegliederte Form, verständliche Sprache, Verwendung geeigneter Formulare/Prüflisten).

Ein solcher Bericht sollte mindestens enthalten:

- Name und Stellung des Bearbeiters im Betrieb bzw. bei externen Diensten Auftraggeber und Auftragnehmer,

- Beschreibung der auszuführenden Aufgabe bzw. des Auftrags,

- Ergebnisse der Analyse und Beurteilung, vorgeschlagene Arbeitsschutzmaßnahmen sowie Aussagen zu deren Durchführung,

- Ergebnisse der Überprüfung der Wirksamkeit der durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen, Zeitaufwand,

- Unterschrift (bzw. bei externen Diensten ergänzend Name) des Bearbeiters.

Der Arbeitgeber hat die Berichte aufzubewahren. Eine Ausfertigung des jeweiligen Berichtes ist dem Betriebs-/Personalrat zuzuleiten."