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Wie ist das Verhältnis eines Arbeitgebers zur Sicherheitsfachkraft, wenn diese einem externen Dienst angehört? Wer muss der Sicherheitsfachkraft in welcher Form ein Büro zur Verfügung stellen?

KomNet Dialog 18265

Stand: 25.09.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Nach § 5 (2) ASiG hat der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung trifft also den Arbeitgeber einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und ist in diesem Kontext auch logisch. Wie verhält es sich, wenn die Aufgaben einem überbetrieblichen Dienst nach § 19 ASiG übertragen worden sind? Trifft diese Forderung dann automatisch den "Auftraggeber"? Denn Arbeitgeber der beim überbetrieblichen Dienst angestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ja eben NICHT der Auftraggeber. Sprich, ist hier der Auftraggeber verpflichtet, unentgeltlich einen Büroraum oder einen dauerhaft freizuhaltenden Arbeitsplatz in einem Büro zur Nutzung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung zu stellen? Oder geht es hier höchstens um den Teil der Aufgabenerfüllung FÜR DEN AUFTRAGGEBER? Beispielsweise die Erstellung von Berichten über durchgeführte Begehungen beim Auftraggeber? Dafür wäre dann ein temporärer Arbeitsplatz, der nicht definiert immer der Gleiche sein muss, ausreichend? Was ist gemeint mit der Formulierung "soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist" am Beispiel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit im Hinblick auf die Verfügungstellung eines Raumes? Was ist da außer der Erstellung von Berichten oder anderen Schreibarbeiten vorstellbar?

Antwort:

Wie in § 5 (2) des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)- beschrieben, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die von Ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgabe erfüllen. Er hat Sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.

Diese Verpflichtung trifft nicht alleine den Arbeitgeber der Sicherheitsfachkraft, sondern im Falle eines externen Dienstes auch den Auftraggeber. Wenn der Arbeitgeber sich für einen externen Dienst entscheidet, ist er zwar Auftraggeber, aber die Sicherheitsfachkraft ist von ihm bestellt worden. Dementsprechend hat der Auftraggeber auch benötigte Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Zu den organisatorischen Anforderungen bezüglich der Bestellung einer externen Sicherheitsfachkraft wird in der "Gemeinsamen Empfehlung von Bundesarbeitsministerium, Bundesländern, Verein deutscher Sicherheitsingenieure, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und Deutschem Gewerkschaftsbund - Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz - (BArbBl, 1994, Heft 2)" ausgeführt:

"4.1 Für das Tätigwerden einer Sicherheitsfachkraft bzw. eines externen Dienstes gelten folgende Anforderungen:

• Der Arbeitgeber muß eine im Betrieb angestellte Sicherheitsfachkraft schriftlich bestellen (dabei hat der Betriebs-/Personalrat nach § 9 Abs. 3 ASiG mitzubestimmen).

Der Arbeitgeber, der einen externen Dienst mit der Aufgabenwahrnehmung verpflichtet (dabei ist der Betriebs-/Personalrat nach § 9 Abs. 3 ASiG zu hören), muss mit diesem Dienst einen schriftlichen Vertrag abschließen.

Bei der Verpflichtung eines externen Dienstes muss der schriftliche Vertrag die nachfolgenden weiteren Regelungen enthalten:

• erforderliche Fachkunde der Sicherheitsfachkraft,

• Verpflichtung zu bedarfsorientierter Beteiligung externer Experten für spezielle Fragen des Arbeitsschutzes,

• Berichtspflicht und Leistungsdokumentationen,

• Wahrung von Betriebsgeheimnissen.

• Initiieren und ggfs. Durchführung mess- und prüftechnischer Leistungen

• Haftungs- und Haftpflichtversicherungsumfang des externen Dienstes

Unterstützungsleistungen, die der Arbeitgeber dem externen Dienst gewährt,

• Verpflichtung des externen Dienstes zur Zusammenarbeit mit anderen am betrieblichen Arbeitsschutz Beteiligten.

Fazit:

Die Unterstützungsleistungen, die der Arbeitgeber/Auftraggeber dem externen Dienst gewährt, müssen im schriftlichen Vertrag festgehalten werden. Da weder die staatlichen Vorschriften noch die der Unfallversicherer diese Unterstützungsleistungen konkretisieren, kommt es im Einzelnen auf die jeweiligen Betriebsverhältnisse an, wobei Art und Weise der Unterstützung in das Ermessen des Auftraggebers gelegt ist.

Das "soweit dies zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlich ist" bezieht sich auf die Tätigkeit der externen Sicherheitsfachkraft für den Auftraggeber. Neben Schreibtätigkeiten, die an einem temporären Arbeitsplatz erledigt werden können, werden u. a. auch Räumlichkeiten für Vortragstätigkeiten im Rahmen von Unterweisungen etc. benötigt.


Auf die Veröffentlichung des LASI - Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes (LV 64) weisen wir hin.