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Habe ich als Sifa die Möglichkeit, Informationen bzw. Wissens-Quellen, z.B. Fachliteratur-ABOs usw., für meine Aufgabenerledigung einzufordern?

KomNet Dialog 26513

Stand: 29.04.2016

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Habe ich als Sifa die Möglichkeit, Informationen bzw. Wissens-Quellen, z.B. Fachliteratur-ABOs usw., für meine Aufgabenerledigung einzufordern?

Antwort:

Nach § 5 Abs. 2 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.

Um die Anpassung der von Fachkräften für Arbeitssicherheit geforderten Fachkunde an die Entwicklung des Arbeitsschutzes und seiner technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen zu gewährleisten, verpflichtet § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) den Arbeitgeber dazu, den Fachkräften für Arbeitssicherheit erforderliche Fortbildungen zu ermöglichen. Das ASiG enthält jedoch keine konkreten Anforderungen an Art, Umfang oder Häufigkeit von Fortbildungsmaßnahmen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss in Ermangelung spezifischer rechtlicher Vorgaben in Abstimmung mit dem Arbeitgeber selbst entscheiden, welche Fortbildungsmaßnahmen für die betriebliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind.


Die „freie“ Entscheidung der Fachkraft für Arbeitssicherheit über Fortbildungsmaßnahmen ist aber durch ihre Aufgabenstellung sehr eingeschränkt. Eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ist angesichts der kontinuierlichen Weiterentwicklung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nur möglich, wenn regelmäßig Fortbildung betrieben wird.

Präzisiert wird das in den "Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz" durch die Gemeinsame Empfehlung von Bundesarbeitsministerium, Bundesländern, Verein Deutscher Sicherheitsingenieure, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und Deutschem Gewerkschaftsbund, bekannt gegeben im Bundesarbeitsblatt Heft 2/1994 S. 70. Unter Ziffer 2.2 der gemeinsamen Empfehlung wird ausgeführt, dass „an die Fortbildung/den Erfahrungsaustausch von Sicherheitsfachkräften im Betrieb bzw. in externen Diensten" folgende Anforderungen zu stellen sind:

- Teilnahme an Kongressen und Seminaren (Arbeitsschutzthemen; Vermittlung von betrieblichem Handlungswissen,  z. B. Kenntnisse über andere betriebliche Funktionsträger, betriebliche Durchsetzungsstrategien, betriebliche                 Kooperationsfähigkeit; zeitliche Empfehlung: ca. drei Wochen in drei Jahren, bedarfsorientierte Teilnahme, z. B. bei          neuen Erkenntnissen über betriebliche Belastungen und Gefährdungen, neue Entwicklungen in der Rechtsetzung) sowie
- regelmäßiges Studium von Fachliteratur,
- regelmäßiger Erfahrungsaustausch mit anderen Arbeitsschutzfachleuten.“

Unter Ziffer 3 Sachliche Anforderungen der gemeinsamen Empfehlung wird folgendes ausgeführt:

Die sachliche Ausstattung muß eine wirksame, umfassende Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. der externen Dienste nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ermöglichen.

Dazu gehören im Betrieb bzw. in externen Diensten
· ausreichende Räumlichkeiten nach der Arbeitsstätten-Verordnung mit zeitgemäßer, büroüblicher Ausstattung,
· ausreichende Geräte für die Aufgabenwahrnehmung durch die Sicherheitsfachkräfte bzw. die externen Dienste,
· Schriftgut

a. staatliche Rechtsvorschriften mit Kommentaren, Unfallverhütungsvorschriften und Normen,
b. Fachliteratur, Fachzeitschriften und Fachinformationen für das gesamte Gebiet des Arbeitsschutzes.

Fazit:
Der Arbeitgeber hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, hierzu gehört auch das zur Verfügung stellen entsprechender Mittel. Weiterhin hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit sich entsprechend fortzubilden. Nach unserer Einschätzung sind die von Ihrer Geschäftsführung genannten Informationsquellen hierfür nicht ausreichend. Insofern ist auch weiterhin entsprechende Fachliteratur durch den Arbeitgeber bereitzustellen.

Hinweis:
Unter dem Punkt 9 "Selbstorganisation" Anlage 2; 2. Grundbetreuung der DGUV Vorschrift 2 ist u. a. auch genannt, dass zur Grundbetreuung auch "Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)" gehört.