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Welche Form muss gewählt werden, damit einer Sicherheitsfachkraft nicht vorgeworfen werden kann, er hätte nicht oder falsch informiert?

KomNet Dialog 5317

Stand: 31.08.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Ich bin als Sicherheitsfachkraft tätig. Ich erhalte nun den Hinweis, dass die Information der Geschäftsleitung bzw. Führungskräfte per E-Mail keine rechtliche Absicherung hinsichtlich der Information an Vorgesetzte bedeutet, sondern diese nur durch Aktennotiz mit Gegenzeichnung erreicht wird. Es geht bei den schriftlichen E-Mails an Vorgesetzte/Geschäftsführung ja nicht immer um aktuell drohende Lebensgefahr, sondern um hunderte Sicherheitsbelange, die bei unglücklichen Umständen, sehr wohl Leben/Gesundheit gefährden können, z.B. regelmäßige Prüfung von Leitern. Meine Frage: Welche Form muß gewählt werden, damit der Sicherheitsfachkraft nicht vorgeworfen werden kann, er hätte nicht oder falsch informiert?

Antwort:

Nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG- haben die Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten.

Weiter wird ausgeführt, dass es Aufgabe der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist, die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken (§ 6 Nr. 3a ASiG). Hat also die Fachkraft für Arbeitssicherheit Mängel festgestellt, ist die Information an die verantwortliche Person nicht ausreichend; es ist zusätzlich auf Mängelbeseitigung hinzuwirken.

Wie die Beratung und Unterstützung, aber auch die Dokumentation der Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit konkret auszusehen hat, ist vertraglich zu regeln.

Nach einer gemeinsamen Empfehlung von Bundesarbeitsministerium, Bundesländern, Verein deutscher Sicherheitsingenieure, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und Deutschem Gewerkschaftsbund "Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung" sind bei der Dokumentation der Aufgabenwahrnehmung von Sicherheitsfachkräften im Betrieb bzw. durch externe Dienste die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

  • Dokumentation der Einsatzzeiten von (Teilzeit-) Sicherheitsfachkräften bzw. externer Dienste,
  • Dokumentation der Aufgabenwahrnehmung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz in Form eines schriftlichen Berichtes (übersichtlich gegliederte Form, verständliche Sprache, Verwendung geeigneter Formulare/Prüflisten).
Ein solcher Bericht sollte mindestens enthalten:
  • Name und Stellung des Bearbeiters im Betrieb bzw. bei externen Diensten Auftraggeber und Auftragnehmer,
  • Beschreibung der auszuführenden Aufgabe bzw. des Auftrags,
  • Ergebnisse der Analyse und Beurteilung, vorgeschlagene Arbeitsschutzmaßnahmen sowie Aussagen zu deren Durchführung,
  • Ergebnisse der Überprüfung der Wirksamkeit der durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen,
  • Zeitaufwand,
  • Unterschrift (bzw. bei externen Diensten ergänzend Name) des Bearbeiters.
Der Arbeitgeber hat die Berichte aufzubewahren. Eine Ausfertigung des jeweiligen Berichtes ist dem Betriebs-/Personalrat zuzuleiten.

Zum Nachweis der Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit dienen auch die Protokolle der Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen nach § 11 ASiG. Der Arbeitsschutzausschuss könnte z. B. vereinbaren, dass Berichte, Schreiben, E-Mails etc.der Fachkraft für Arbeitssicherheit als Anlage zum Protokoll gegeben werden.