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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es Vorgaben zum Datenschutz bezüglich der Räume für Sicherheitsfachkräfte?

KomNet Dialog 23449

Stand: 10.09.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Gibt es Vorgaben zum Datenschutz bezüglich der Räume für Sicherheitsfachkräfte? Es werden im Arbeitsbereich personenbezogene Daten und auch personenbezogene Gesundheitsdaten telefonisch und persönlich erhoben. Gibt es für diese Räume besondere Vorgaben zum Schallschutz (z.B. zum Nachbarbüro)? Können diese Arbeitsplätze auch im Großraumbüro mit Abteilungsfremden sein? Die Papierdaten werden dann verschlossen gelagert, so dass ein Zugriff von Abteilungsfremden (auch Reinigungsdienst) ausgeschlossen ist.

Antwort:

Zu den sachlichen Anforderungen bezüglich der Ausstattung des Arbeitsplatzes einer Sicherheitsfachkraft wurde in der "Gemeinsamen Empfehlung von Bundesarbeitsministerium, Bundesländern, Verein deutscher Sicherheitsingenieure, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und Deutschem Gewerkschaftsbund - "Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz - (März 1994)" ausgeführt:

3. Sachliche Anforderungen

Die sachliche Ausstattung muss eine wirksame, umfassende Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. der externen Dienste nach dem Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG - ermöglichen.

Dazu gehören im Betrieb bzw. in externen Diensten

- ausreichende Räumlichkeiten nach der Arbeitsstättenverordnung mit zeitgemäßer, büroüblicher Ausstattung,

- ausreichende Geräte für die Aufgabenwahrnehmung durch die Sicherheitsfachkräfte bzw. die externen Dienste,

Schriftgut

- staatliche Rechtsvorschriften mit Kommentaren, Unfallverhütungsvorschriften und Normen,

- Fachliteratur, Fachzeitschriften und Fachinformationen für das gesamte Gebiet des Arbeitsschutzes.

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterliegt in seiner Funktion keiner besonderen Schweigepflicht. Das ASiG trifft dazu keine Regelungen. Rechtliche Grundlage für die Schweigepflicht eines Arztes (wie auch des Betriebsarztes) ist § 203 StGB.

Der erforderliche Datenschutz muss bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet sein. Hinweise zu die technischen und organisatorischen Anforderungen, die bei der zulässigen Nutzung von personenbezogenen Daten in Betrieben zu beachten sind, sind u. a. im § 9 und der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - zu finden.

Ob dies für Ihren Arbeitsplatz gegeben ist, können wir von hier aus nicht beurteilen. Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe oder an den Landesbeauftragten für Datenschutz gerichtet werden.