Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss mein Arbeitgeber mir bei der Briefzustellung sanitäre Anlagen zur Verfügung stellen?

KomNet Dialog 5316

Stand: 30.09.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Arbeitsplätze und Arbeitsstätten

Favorit

Frage:

Ich bin in der Briefzustellung beschäftigt. Dabei befinde ich mich für vier bis sieben Stunden täglich auf Zustellung. Muss mein Arbeitgeber mir sanitäre Anlagen zur Verfügung stellen oder kann, so wie es jetzt gehandhabt wird, mein Arbeitgeber von mir verlangen, dass ich es mir entweder verkneife oder bei fremden Leuten schelle und dort frage, ob ich deren Toilette benutzen kann ?

Antwort:

Anforderungen an Toilettenräume findet man in der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV - im § 6 Abs. 2. Hiernach hat der Arbeitgeber Toilettenräume bereitzustellen.....und für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.

Im Anhang zur ArbStättV wird in Nr. 4.1 Abs. 1 aufgeführt, dass sich Toilettenräume sowohl in der Nähe der Arbeitsplätze als auch in der Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie Wasch- und Umkleideräumen befinden müssen.

Konkrete Aussagen zu Anforderungen an Toilettenräume für Briefzusteller werden hier nicht aufgeführt.

In der Niederlassung des Betriebes hat der Arbeitgeber Toilettenräume entsprechend der ArbStättV und der ASR A4.1 "Sanitärräume" bereitzustellen.

Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Dabei muss er alle Umstände berücksichtigen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Der Arbeitgeber muss nach § 5 ArbSchG im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Bei diesen Maßnahmen muss er den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen.


Zu klären wäre z. B., ob während der Zustellung Toilettenanlagen öffentlicher Gebäude (z B. Verwaltungen) oder von Gewerbebetrieben (z. B. Gaststätten) genutzt werden können.


Ein geeignetes Gremium Probleme des Arbeitsschutzes betriebsspezifisch zu erörtern, ist der Arbeitsschutzausschuss. Im Arbeitsschutzausschuss sind gemäß Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und der Betriebsrat vertreten.

Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Anfragen werden auf Wunsch auch anonym behandelt.