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Ist beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen Alleinarbeit erlaubt?

KomNet Dialog 42859

Stand: 30.09.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Einzelarbeitsplätze, Alleinarbeit

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Frage:

Muss sich beim Arbeiten auf einer Hubarbeitsbühne eine weitere Person in der Nähe der Hubarbeitsbühne befinden um bei einem Unfall (z.B. Einquetschen, Einklemmen) Notfallmaßnahmen einleiten zu können? Bzw. ist Alleinarbeit beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen erlaubt?

Antwort:

Alleinarbeit ist aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht zulässig, wenn bestimmte Randbedingungen eingehalten werden. Mit § 8 (2) der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird der Arbeitgeber bei der Ausführung einer "gefährlichen Arbeit" in Alleinarbeit verpflichtet, über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen. Zur Bewertung und Festlegung von Maßnahmen bei der Alleinarbeit sind z. B. die Ausführungen der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" zu beachten. In einer Betriebsanweisung ist festzulegen, welche Schutzmaßnahmen bei Alleinarbeit vorzusehen sind. Insbesondere sind hierbei die Überwachung, die Meldesysteme und die Organisation der Ersten Hilfe zu regeln.


Für welche Arbeitsbereiche welche weitergehenden Maßnahmen getroffen werden müssen, muss letztlich die vom Arbeitgeber durchzuführende Gefährdungsbeurteilung ergeben. Zur Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung, wann in Bezug auf Alleinarbeit eine Gefährdung bzw. eine gefährliche Arbeit vorliegt, siehe die Ausführungen zum § 8 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention".


Speziell für Hubarbeitsbühnen ist die DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" mit in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Dort ist insbesondere der Punkt 6.2 relevant. Hier heißt es u. a., dass über die Festlegungen in der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung hinaus sich die projektbezogene Gefährdungsbeurteilung u. a. auf folgende Fragen bezieht:


• Finden die Arbeiten im Freien oder im Gebäude statt? (Berücksichtigung der Windbelastung)

• Welche Arbeiten werden in der Umgebung des Einsatzortes noch ausgeführt? (gegenseitige Gefährdungen)

• Wie wird die Koordination zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen der einzelnen Gewerke sichergestellt?

• Wie ist die Beschaffenheit der Zufahrtswege und Aufstellorte? (Tragfähigkeit, Baugruben, Bodenöffnungen, Kanäle, Einläufe usw.)

• Wird in Konstruktionen eingefahren? (Möglichkeit des Notablasses und Quetschgefahren)

• Gibt es Möglichkeiten der Bergung? (Sicherstellung der Ersten Hilfe, zweite Person muss die Hubarbeitsbühne  vom Untergestell aus bedienen können)

• Wird in der Nähe von elektrischen Leitungen gearbeitet?


Generell gilt, dass Arbeiten mit Absturzgefahr zu den gefährlichen Arbeiten zählen, für die der Arbeitgeber eine besondere Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung von § 8 DGUV Vorschrift 1 i. V. m. der DGUV Regel 100-001 (Kapitel 2.7) durchzuführen hat. Grundsätzlich sollte eine "gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Zur Sicherstellung der Ersten Hilfe erscheint eine Alleinarbeit in einer Hubarbeitsbühne deshalb nicht möglich zu sein.


Hinweis:

Das genannten berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk finden Sie unter https://publikationen.dguv.de .