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Ist generell bei Arbeiten im Labor während der gesamten Arbeitszeit eine aufsichtsführende Person erforderlich?

KomNet Dialog 5826

Stand: 30.04.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Einzelarbeitsplätze, Alleinarbeit

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Frage:

Aufgrund von gleitenden Arbeitszeiten ist in einem chemischen Untersuchungsamt nicht immer eine für den Arbeitsschutz verantwortliche Person (z.B. Labor- oder Abteilungsleiter) vor Ort. Ist generell bei Arbeiten im Labor während der gesamten Arbeitszeit eine aufsichtsführende Person erforderlich oder genügt es, wenn z.B. bei gefährlichen Arbeiten die Anwesenheit bzw. Erreichbarkeit einer zweiten Peron (z.B. ausgebildete MTA) gewährleistet ist ?

Antwort:

Alleinarbeit ist aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht zulässig, wenn bestimmte Randbedingungen eingehalten werden. In der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" wird diesbzgl. unter Nr. 2.7.2 ausgeführt (Hinweis: das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk finden Sie unter http://publikationen.dguv.de):

"Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.

Grundsätzlich sollte eine „gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer „gefährlichen Arbeit" zu beauftragen. In diesem Fall hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung an Einzelarbeitsplätzen geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Diese Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.

Zu den technischen Maßnahmen gehört z. B. die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen. Weitergehende Informationen sind in der DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" enthalten.

Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen z. B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder ständige Kameraüberwachung."


Zur Beurteilung, ob eine gefährliche Arbeit vorliegt, können die Ausführungen zu § 8 der DGUV-Regel 100-001 herangezogen werden. Darin werden z. B. Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen oder der Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen in Laboratorien als gefährlich genannt.


Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Unternehmer die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Auf Grund der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen vorzusehen und nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.


Nach der Gefährdungsermittlung ist es erforderlich, für den Einzelarbeitsplatz eine gesonderte Risikobeurteilung durchzuführen. Eine ausführliche Hilfestellung hierzu finden Sie im Kapitel 3.3.1 "Gefährdungsermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen" der DGUV Regel 112-139. Als Ergebnis der Risikobeurteilung ergibt sich dann, ob bzw. welche Maßnahmen bei der Alleinarbeit erforderlich sind oder ob eine Alleinarbeit unzulässig ist. Siehe hierzu auch das Ablaufdiagramm im Anhang 1 der DGUV Regel 112-139.