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Wie viele Sicherheitsbeauftragte benötigt ein Autohaus mit 210 Mitarbeitern an unterschiedlichen Standorten?

KomNet Dialog 17392

Stand: 08.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Im SGB VII sowie in der DGUV VOrschrift 1 (bisher: BGV A 1) der Berufsgenossenschaften werden die Notwendigkeiten bzgl. der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in Abhängigkeit von der Mitarbeiterzahl eines Unternehmens beschrieben. Konkret geht es um ein Autohaus mit ca. 210 Mitarbeitern an unterschiedlichen Standorten. Wie viele Sicherheitsbeauftragte muss dieses Unternehmen bestellen? Gibt es eine Vorschrift, die besagt oder aus der interpretiert werden kann, dass es an jedem Firmenstandort einen separaten Sicherheitsbeauftragten geben muß?

Antwort:

Rechtsgrundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist § 20 der BGV A1 i.V.m. § 22 SGB VII. Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten werden in der DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A1), der DGUV Information 211-004 (bisher: BGI 517) und der DGUV Information 211-011 (bisher: BGI 587) näher erläutert. Die Bestimmung der notwendigen Anzahl von Sicherheitsbeauftragten obliegt der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft.

Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es u. a., in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine Kollegen

  • bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen,
  • Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben
  • über Sicherheitsprobleme zu informieren.
Der Sicherheitsbeauftragte
  • besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen,
  • soll beraten und helfen,
  • begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege,
  • erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz und kann somit als Erster auf deren Beseitigung hinwirken,
  • ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.
Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,
  • auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten,
  • auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten und sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden,
  • Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren und sich um neue Mitarbeiter zu kümmern,
  • an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen.
Nach dem Aufgabenprofil kann der Sicherheitsbeauftragte die ihm vom Gesetzgeber und von der Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zugedachte Aufgabe nur wahrnehmen, wenn der Arbeitgeber einen oder mehrere geeignete, im Betrieb beschäftigte, Arbeitnehmer als Sicherheitsbeauftragte bestellt und diese dort auch dauerhaft an den einzelnen Standorten anwesend sind. Die Benennung eines Sicherheitsbeauftragten für den Gesamtkonzern ist nicht ausreichend.

Sofern weiterer Klärungsbedarf besteht, wird empfohlen, direkten Kontakt mit Ihrem Unfallversicherungsträger aufzunehmen.

Bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten ist gemäß § 22 SGB VII der Betriebs- bzw. Personalrat zu beteiligen.