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KomNet-Wissensdatenbank

Kann man externe Sicherheitsbeauftragte bestellen?

KomNet Dialog 4290

Stand: 28.12.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

In der regionalen Presse wirbt ein Unternehmen mit der Gestellung von externen Sicherheitsbeauftragten nach DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A 1) (nicht Fachkraft für Arbeitssicherheit, nein tatsächlich Sicherheitsbeauftragter). Ist dies rechtlich möglich? Wo findet sich die Grundlage? Wie werden ggf. die Einsatzzeiten berechnet?

Antwort:

Die Bestellung von Personen externer Unternehmen als Sicherheitsbeauftragte ist nicht zulässig, da den geforderten Aufgaben in der betrieblichen Praxis nicht nachgekommen werden kann.


Begründung:


Rechtsgrundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist § 20 der DGUV Vorschrift 1 i.V.m. § 22 SGB VII . Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten werden in der DGUV Regel 100-001 (Nr. 4.2) und der DGUV-Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte"  näher erläutert.

(Hinweis: Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk finden Sie unter https://publikationen.dguv.de)


Der Sicherheitsbeauftragte hat danach die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine Kollegen

• bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen,

• Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben,

• über Sicherheitsprobleme zu informieren.


Der Sicherheitsbeauftragte

• besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen.

• soll beraten und helfen.

• begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege.

• erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz.

• kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken.

• ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.

Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,

• auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten.

• auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten.

• sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden.

• Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren.

• sich um neue Mitarbeiter zu kümmern.

• an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen.


Nach dem Aufgabenprofil kann der Sicherheitsbeauftragte die ihm vom Gesetzgeber und von der Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zugedachte Aufgabe nur wahrnehmen, wenn der Arbeitgeber einen geeigneten im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer als Sicherheitsbeauftragten bestellt.


In der DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte" wird in Bezug auf die Fragestellung ausgeführt:

"Das Bild der Sicherheitsbeauftragten ist dadurch geprägt, dass er oder sie aus dem Kollegenkreis stammen, vor Ort auf sicheres Handeln hinwirken und helfen, Unfälle zu vermeiden. Sicherheitsbeauftragten kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnis die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Sie beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und benutzt werden.

...

Gemeinsam haben alle Sicherheitsbeauftragten ihre permanente Präsenz vor Ort sowie die unmittelbare Einbindung in ihre Arbeitsbereiche und Arbeitsabläufe. Sie kennen ihre Kollegen und Kolleginnen und besitzen ein Grundlagenwissen zum Thema Arbeitsschutz."


Hinweis:

Bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten ist gemäß § 22 SGB VII der Betriebs- bzw. Personalrat zu beteiligen.