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KomNet-Wissensdatenbank

Was ist beim Einsatz von Schülerinnen und Schülern im Schulpraktikum zu beachten?

KomNet Dialog 534

Stand: 29.11.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Welche Bestimmungen sind bei einem Einsatz von Schulpraktikanten von Haupt-, Real-, und Gymnasialschulen zu berücksichtigen? Was ist inhaltlich dort geregelt?

Antwort:

Bei der Beschäftigung im Rahmen eines Schülerbetriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und §§ 8 bis 46 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Anwendung.


Vor Beginn der Beschäftigung hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und die Schülerinnen und Schüler über Unfall- und Gesundheitsgefahren aufzuklären sowie über Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren. Folgendes ist zu beachten:

  • Jugendliche dürfen nur mit leichten und geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden, 
  • täglich höchstzulässige Arbeitszeit: 7 Stunden (Jugendliche, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen: 8 Stunden), 
  • wöchentlich höchstzulässige Arbeitszeit: 35 Stunden (Jugendliche, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen: 40 Stunden), 
  • länger als 4,5 Stunden am Stück dürfen Schülerinnen und Schüler nicht beschäftigt werden, 
  • bei einer Beschäftigung von 4,5 bis 6 Stunden soll eine Ruhepause von 30 Minuten eingeräumt werden,
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden beträgt die Ruhepause 1 Stunde, 
  • Nachtarbeit (zwischen 20.00 - 6.00 Uhr) ist verboten, 
  • Samstags- und Sonntagsarbeit sind verboten, 
  • Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ist verboten,


Verbotene Arbeiten:

  • Heben und Tragen schwerer Lasten, 
  • Arbeiten, bei denen dauerndes Stehen erforderlich ist, 
  • Arbeiten in Zwangshaltungen, 
  • Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung, 
  • Arbeiten, bei denen Schülerinnen u. Schüler sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 
  • Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4, 
  • Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeiten.


Es gibt eine Reihe von verschiedenen Arbeiten, mit denen Schülerinnen und Schüler nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen beschäftigt werden dürfen. Darüber beraten die zuständigen Stellen der Arbeitsschutzverwaltung.