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Was ist bei der Umgestaltung eines Schulhofes mit Spielgeräten zu beachten?

KomNet Dialog 6253

Stand: 24.09.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Schulen, Kindergärten

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Frage:

Ich soll einen Schulhof umgestalten, Vorgesehen sind eine Rutsche, eine Schaukel und ein Parcours. Da die Kinder der Schule leichte Behinderungen haben, soll die Rutsche auf einem künstlichen Hügel errichtet werden. Was ist zu beachten? welche Vorschriften gelten? Wer muss das abnehmen?

Antwort:

Grundsätzlich sind bei der Gestaltung von Schulhöfen oder Spielplätzen an Schulen und Kindergärten die baurechtlichen Vorschriften maßgebend. Für NRW besteht neben der Landesbauordnung u. a. die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten. Für die hieraus resultierenden Anforderungen bitten wir die zuständige Bauverwaltung oder Schulaufsichtsverwaltung anzusprechen.

Anforderungen und Informationen zur sicheren Gestaltung von Spielplätzen/Spielbereichen können der DGUV Vorschrift 81 (bisher: GUV-V S 1) "Schulen" und den Merkblättern der Unfallkassen entnommen werden. Hilfreich sind z. B. die DGUV Information 202-063 (bisher: GUV-SI 8073) "Schulhöfe", die DGUV Information 202-022 (bisher: GUV-SI 8017) "Außenspielflächen und Spielplatzgeräte" sowie die DGUV Information 202-052 (bisher: GUV-SI 8052) "Naturnahe Spielräume".

Auf die weiterführenden Informationen unter www.sichere-schule.de möchten wir hinweisen.

Hinweis:
Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger finden Sie unter http://publikationen.dguv.de/dguv.