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KomNet-Wissensdatenbank

Sind Schülerfirmen aus Sicht des Arbeitsschutzes Arbeitgeber?

KomNet Dialog 13309

Stand: 06.02.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem

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Frage:

Bei uns gibt es eine Reihe von Schülerfirmen, die zumindest gegenüber den Schülern den Eindruck einer wirklichen Firma erwecken. Es gibt selbstverständlich keine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Organisationsverantwortung, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen sind allesamt unbekannt. Geschäftsführende Kolleginnen und Kollegen sind in der Regel nicht als Sicherheitsbeauftragte geschult. Meine konkrete Frage lautet: "Welche rechtlichen und versicherungstechnischen Konsequenzen würden sich z.B. ergeben, wenn ein Lehrer-Kollege bei der Fahrradreparatur ein Fingerglied verliert?" Zusatz: "Welche Verantwortung trage ich als für die Schule zuständige Sicherheitsfachkraft?"

Antwort:

Bei Schülerfirmen handelt es sich in der Regel um Schulprojekte im Rahmen der schulischen Ausbildung. Hier greifen die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Unfallkasse

Das Portal "Sichere Schule" bietet umfangreiche Informationen zur Gestaltung von Fach- und Unterrichtsräumen.


Für Schulen/Schülerfirmen sind folgende DGUV Vorschriften zu beachten (Auszug):

DGUV Vorschrift 81 (bisher: GUV-V S 1) "Schulen"

DGUV Information 202-058 (bisher: GUV-SI 8064) "Sicherheit in der Schule"

DGUV Information 202-059 (bisher: GUV-SI 8065) "Erste Hilfe in Schulen"

DGUV Information 202-060 (bisher: GUV-SI 8070) "Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht"

DGUV Information 202-067 (bisher: GUV-SI 8077) "Lehrergesundheit - Baustein einer guten gesunden Schule"

DGUV Information 202-071 (bisher: GUV-SI 8081) "Die Werkraumordnung"

DGUV Information 202-075 (bisher: GUV-SI 8085) "Sicheres Sägen"

DGUV Information 202-076 (bisher: GUV-SI 8086) "Sicheres Löten"

DGUV Information 202-077 (bisher: BG/GUV-SI 8087) "Sicheres Schleifen"

DGUV Information 202-078 (bisher: BG/GUV-SI 8088) "Betriebsanweisung Holzstaub"

DGUV Regel 113-018 (bisher: BG/GUV-SR 2003) "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen"

DGUV Regel 113-019 (bisher: BG/GUV-SR 2004) "Stoffliste zur Regel “Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen""


Chemikalienrechtliche Vorschriften wie die Gefahrstoffverordnung -GefstoffV- und die Vorschriften der Biostoffverordnung - BiostoffV- sind gemäß Anwendungsbereich dieser Verordnungen auch auf Schülerinnen und Schüler anzuwenden (§ 2 Abs. 7 GefStoffV, § 2 Abs. 9 BioStoffV). 

Lehrerinnen und Lehrer sind Arbeitnehmer/innen im Sinne des Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG-. Tätigkeiten von Angestellten werden zudem ebenfalls vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer unterliegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.


Die in den v. g. Rechtsverordnungen und Regelwerken geforderten Schutzmaßnahmen und Unterweisungspflichten als auch die Gefährdungsbeurteilung sind von dem Schul-Verantwortlichen, in der Regel dem Schulleiter, zu treffen. Dabei soll er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.


Die im Rahmen von Schulprojekten in den Schülerfirmen tätigen Schülerinnen und Schüler haben gegenüber den Mitschülern und den Lehrkräfte keine tatsächliche Arbeitgeberfunktion. Es ist zu empfehlen, dass bei einem Projekt "Schülerfirma" seitens der Schulleitung bereits in der Planungsphase rechtzeitig Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit einbezogen werden.


Sollte eine Struktur geschaffen werden, die die Schülerfirma außerhalb der schulischen Ausbildung ansiedelt, verweisen wir hinsichtlich der rechtlichen Bewertung auf die Ausführungen unter www.transfer-21.de/daten/themen/schuelerfirmen/9Rechtsfragen.pdf .