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Ab wann muss mein Lkw als Gefahrguttransporter mit den Gefahrgutschildern im Werkverkehr gekennzeichnet werden?
KomNet Dialog 6221
Stand: 11.03.2019
Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Fahrzeugausrüstung
Frage:
Ich befördere mit einem 12 to Lkw Gefahrgüter der Klasse 4.1 und 4.2 im Werkverkehr unter Anwendung der Ausnahme 18. In den Begleitpapieren gibt es keine Gewichtsangaben. Frage: Ab wann muss der Lkw als Gefahrguttransporter mit den Gefahrgutschildern gekennzeichnet werden? Kann ich Mindermengenregelung in Anspruch nehmen? Wenn ja, wie würde sich das auf die Kennzeichnungspflicht auswirken? Bis zu wie viel kg kann man von Mindermengen sprechen?
Antwort:
Die Gewichtsklasse eines Fahrzeuges spielt bei der Anwendung der nationalen und internationalen Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter keine Rolle.
Freistellungen in Zusammenhang mit Gefahrgutmengen je Beförderungseinheit (Fahrzeug) ergeben sich aus einer Auflistung nach dem Unterabschnitt 1.1.3.6.2 des ADR. Für die genannten Gefahrklassen 4.1 und 4.2 ergeben sich im Straßenverkehr folgende Freistellungen:
Klasse 4.2 Verpackungsgruppe I Freistellung 0 kg/l
Klasse 4.1 UN 3221 bis 3224 und UN 3231 bis 3240 Freistellung < 20 kg/l
Klasse 4.1 UN 3225 bis 3230 Freistellung < 333 kg/l
Klasse 4.2 Verpackungsgruppe II Freistellung < 333 kg/l
Klasse 4.1 Verpackungsgruppe III Freistellung < 1000 kg/l
Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III Freistellung < 1000 kg/l
Klasse 4.1 UN 1331, 1345, 1944, 2254 und 2623 Freistellung unbegrenzt
Klasse 4.2 UN 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III Freistellung unbegrenzt
Werden diese zuvor genannten höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit überschritten, so sind alle Gefahrgutvorschriften zu berücksichtigen.