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Muss ein Flurförderzeug für den Einsatz außerhalb von Gebäuden mit einer Fahrerkabine ausgestattet sein?

KomNet Dialog 6216

Stand: 09.10.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze im Freien

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Frage:

Muss ein Flurförderzeug (Elektro-Schlepper) für den Einsatz ausserhalb von Gebäuden mit einer Fahrerkabine, Verdeck etc. ausgestattet sein oder ist auch ein Flurförderzeug in offener Bauweise zulässig?

Antwort:

Aus verschiedenen Vorschriften (z.B. Nr. 5.1 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV-, § 6 Absatz 3 Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-) geht hervor, dass der Arbeitgeber bei Tätigkeiten im Freien, bei Benutzung von Arbeitsmitteln im Freien, die Beschäftigten geeignet gegen Witterungseinflüsse schützen muss.

Gemäß § 19 der DGUV Vorschrift 68 (bisher :BGV D 27) "Flurförderzeuge" hat der Unternehmer bei Einsatz von Flurförderzeugen im Freien die Versicherten durch geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Gemäß Durchführungsanweisung zu § 19 sind hiermit i.d.R. Fahrerkabinen, ggfs. mit Standheizungen oder Klimaanlagen gemeint. Ein Verzicht auf eine geeignete Fahrerkabine kommt demnach i. d. R. nicht in Frage, höchstens wenn der Stapler nur einmalig oder fast nie im Freien verwendet wird. Im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung gemäß §§  5,6 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber entsprechende, geeignete Schutzmaßnahmen eigenverantwortlich zu ermitteln und festzulegen.