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Ist es bei einem Gabelstapler mit einem durch Streben vergittertem Dach zwingend notwendig, dass zusätzlich oben eine Scheibe vorhanden ist?

KomNet Dialog 15209

Stand: 22.03.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

Ist es bei einem Gabelstapler mit einem durch Streben vergittertem Dach ZWINGEND notwendig, dass zusätzlich oben eine Scheibe vorhanden ist? Bei uns fahren zwei Stapler mit verstrebtem Dach, wo vorher eine Plexischeibe im Dach zusätzlich vorhanden war. Diese Scheiben sind gerissen bzw. nicht mehr vorhanden. Jetzt stellt sich die Frage, ob diese Scheiben überhaupt zwingend ersetzt werden müssen? Reicht die Verstrebung aus oder muß die Scheibe zusätzlich eingebaut werden?

Antwort:

Nein, in jedem Fall zwingend sind die Scheiben nicht.


Allerdings muss ein Stapler/Flurförderzeug die Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG erfüllen, hier Anhang 1 Nr. 3.4.4. "Herabfallende Gegenstände":

"Besteht bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer und mitfahrendem anderem Bedienungspersonal oder anderen mitfahrenden Personen ein Risiko durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material, so muss die Maschine entsprechend konstruiert und, sofern es ihre Abmessungen gestatten, mit einem entsprechenden Schutzaufbau versehen sein.

Dieser Aufbau muss so beschaffen sein, dass aufsitzende bzw. mitfahrende Personen beim Herabfallen von Gegenständen oder Material durch einen angemessenen Verformungsgrenzbereich gesichert sind.

Um festzustellen, ob der Aufbau die in Absatz 2 genannte Anforderung erfüllt, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für jeden Aufbautyp die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen."

Wenn also die Plexiglasscheiben im Einzelfall dem v.g. Schutzzweck dienen sollen, sind sie zu ersetzen.

Zu beachten ist auch, dass bei Flurförderzeugen, die im Freien betrieben werden, der Fahrer gegen Witterungseinflüsse geschützt sein muss. Als Schutz des Fahrers gegen Witterungseinflüsse können z.B. Fahrerkabinen, gegebenenfalls mit Standheizungen oder Klimaanlagen, in Betracht kommen. (§ 19 DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" und die dazugehörige Durchführungsanweisung http://publikationen.dguv.de )


Es ist daher im Einzelfall auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu klären, ob die Plexiglasscheiben einem Schutzzweck dienen und zu ersetzen sind.