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Gibt es Vorgaben zur Winterkleidung/Kälteschutzkleidung im Straßenbetriebsdienst?
KomNet Dialog 43432
Stand: 27.01.2023
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung
Frage:
Gibt es Vorgaben zur Winterkleidung/Kälteschutzkleidung im Straßenbetriebsdienst? Wir haben vom Arbeitgeber eine dünne Softshelljacke und eine dünne Regenjacke sowie eine normale Warnhose gestellt bekommen. Im Sommer ist das auch gut, aber im Winter friert man damit. Muss der Arbeitgeber den Beschäftigten der Witterung angepasste Kleidung zur Verfügung stellen?
Antwort:
Der Arbeitgeber muss für die Tätigkeiten der Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz) erstellen. Er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob eine Gefährdung vorliegt, die persönliche Schutzausrüstung erfordert. Die Gefährdungsbeurteilung muss auch für Tätigkeiten im Straßenbau bei Minusgraden durchgeführt werden.
Persönliche Schutzausrüstung wie Schutzkleidung muss entsprechend der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) den Beschäftigten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Ob und welche persönliche Schutzausrüstung nötig ist, muss der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen (§ 2 PSA-BV i. V .m. § 5 Arbeitsschutzgesetz).
Grundsätzlich muss Wetterschutzkleidung dann bereitgestellt werden, wenn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dies begründet. Unter § 23 der DGUV Vorschrift 1 wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen."
Die DGUV Regel 100-001 führt unter der Nummer 4.5 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens folgende Erläuterungen zu § 23 DGUV Vorschrift 1 aus:
"Bei Arbeiten im Außenbereich können auf Grund des Wettergeschehens sowohl Gesundheits- als auch Unfallgefahren auftreten. Stellt der Unternehmer im Rahmen der Erstellung seiner Gefährdungsbeurteilung fest, dass die Versicherten bei Arbeiten im Außenbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat er das Ausmaß der Gefahren zu ermitteln und die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Maßnahmen festzulegen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sollte sich der Unternehmer durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung ist Kapitel 4, Abschnitt D dieser Regel zu beachten.
...
Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens
Gesundheitsgefahren bei Arbeiten im Außenbereich infolge des Wettergeschehens können z. B. auftreten,
• bei Durchnässen der Arbeitskleidung durch Niederschläge,
• Unterkühlung des Körpers durch Kälte oder Wind,
• Hautschädigung durch Sonnenstrahlung,
• Überhitzung des Körpers durch hohe Temperaturen."
Als Schutzkleidung gegen Kälte und Niederschläge gelten insbesondere entsprechende Überziehjacken oder -mäntel, Überziehhosen, Handschuhe, Schuhwerk, Ohren- und Kopfschutz.
Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.