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Wie laut muss bzw. darf das Signal einer Schulklingel maximal sein?

KomNet Dialog 6202

Stand: 20.02.2017

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Gefährdungen, Belastungen (7.3.2)

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Frage:

Bei der Renovierung einer Schule wurde auch eine neue Klingel installiert, die zu Unterrichtsbeginn und jeweils zu den Pausen aktiviert wird. Seit Inbetriebnahme beklagen die Lehrkräfte nun die hohe Lautstärke. Auch nach Minimierung durch die Firma wird die Klingel als zu laut/grell empfunden. Eine weitere Reduzierung ist nach Firmenaussage mit dieser Anlage nicht möglich. Welchen Grenzwert können wir dafür anwenden bzw. wie laut muss das Signal sein?

Antwort:

Bezüglich des höchstmöglichen Lärmpegels höchstzulässigen Tages-Lärmexpositionspegel für Beschäftigte am Arbeitsplatz ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) zu beachten.. Gemäß § 3 LärmVibrationsArbSchV  hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind. Dabei sind u.a. die gemäß § 6 LärmVibrationsArbSchV aufgeführten Auslösewerte bei Lärm in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel (bezieht sich auf alle Lärmexpositionen in einer 8 Std.-Schicht, im Fall der Schulklingel eher unwichtig) bzw. den Spitzenschalldruckpegel (Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels, bei der Schulklingel eher relevant) zu betrachten.

Der obere Auslösewert für den Tages-Lärmexpositionspegel beträgt 85 dB(A) und für den Spitzenschalldruckpegel 137 dB(C), der untere Auslösewert für den Tages-Lärmexpositionspegel beträgt 80 dB(A) und für den Spitzenschalldruckpegel 135 dB(C). Wird der obere Auslösewert überschritten, hat der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 5 der LärmVibrations-ArbeitsschutzV ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zu Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen und dabei die Maßnahmen gemäß § 7 LärmVibrationsArbSchV zu berücksichtigen. Wird der untere Auslösewert nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber gemäß § 8 LärmVibrationsArbSchV einen geeigneten Gehörschutz zu stellen.

Bei der Auslegung einer Schulklingel werden vielfach Normen für Gefahrensignalanlagen herangezogen. Die DIN 33404 Teil 3 "Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale; Einheitliches Notsignal; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" nennt z.B. als Mindestwert für Gefahrensignale 75 dB(A) in Arbeitsstätten. Bei Arbeitsstätten mit Hintergrundbelastung (Störschall durch Produktionsmaschinen o.ä) soll der Schalldruckpegel min. 10 dB über dem Störschall liegen. Ebenfalls kann die DIN EN 60849 "Elektroakustische Notfallwarnsysteme" herangezogen werden. Bei beiden Normen handelt es sich aber um Normen zur Auslegung von Gefahrsignalen (Brand- oder Alarmmelder); d.h. für Schulklingeln nicht unbedingt heranzuziehen.

Evtl. kann durch eine Lärmmessung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger das Problem quantifiziert werden. Im Benehmen mit der Unfallkasse können dann Lösungen erarbeitet werden.

Hinweis: Schüler und die angestellten Lehrer sind bei den Unfallkassen versichert. Die Lehrer (Beamte und Angestellte) sind darüber hinaus Arbeitnehmer i.S. des Arbeitsschutzgesetzes. Daher gilt für sie auch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.