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Welche Möglichkeiten haben Beschäftigte bei durch Kühlaggregate verursachtem Lärm?

KomNet Dialog 13834

Stand: 12.06.2018

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Sonstige Fragen zu Lärm

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Frage:

Ist es zulässig, Mitarbeiter in einer Halle arbeiten zu lassen, in der mittlerweile zwei Kühlhäuser stehen, deren Kühlaggregate hallenintern angebracht sind? Momentan herrscht dort eine extreme Lautstärke, da durch die wieder erhöhte Umgebungswärme die Aggregate nun häufiger anspringen, meist leider noch nicht mal simultan, was eine größere Zeitspanne der Ruhe dazwischen ergeben würde. Hinzu kommt noch im Winter der Deckenheizer, den man ausschalten muß wegen der Vibrationsfrequenz. Ohrenstöpsel kann man nicht den ganzen Tag tragen, da auch eine Kommunikation untereinander erforderlich ist. Welche Schritte kann man einleiten, ohne gleich einen Konflikt auszulösen, wenn die Sifa gleichzeitig noch der Bereichsleiter ist?

Antwort:

Im Rahmen des Arbeitsschutzes kommen für den Bereich der Lärmbeurteilung die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) und die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) zur Anwendung.


Grenzwerte für eine tatsächliche oder mögliche Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten durch Lärmeinwirkung werden in der LärmVibrationsArbSchV genannt. Die Unteren Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen für LEX,8h = 80 dB(A) und für LpC,peak = 135 dB(C). Die Oberen Auslösewerte betragen für LEX,8h = 85 dB(A) und für LpC,peak = 137 .


Wie bei allen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, steht auch bei der LärmVibrationsArbSchV die Gefährdungsbeurteilung im Vordergrund. Die Gefährdungsbeurteilung muss durch fachkundige Personen durchgeführt werden (§ 5 LärmVibrationsArbSchV).

In den technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - TRLV werden wiederum konkretisierende Erläuterungen zur Verordnung, zur Gefährdungsbeurteilung und zu den Lärmschutzmaßnahmen, z.B. in der TRLV - Lärm Teil 3: "Lärmschutzmaßnahmen", gegeben. 


Dabei ist wichtig, dass ein Vorrang technischer Schutzmaßnahmen vor organisatorischen Schutzmaßnahmen und dieser wiederum vorrangig vor individuellen Schutzmaßnahmen (persönlicher Gehörschutz) zu ergreifen ist. D.h. dass die Lärmemission am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden müssen.


Der Arbeitgeber ist verpflichtet ein Lärmminderungsprogramm nach LärmVibrationsArbSchV bei Überschreiten eines der oberen Auslösewerte auszuarbeiten und durchzuführen; siehe auch Kapitel 7 der TRLV Teil 3.

Beispiele für zu ergreifende technische Schutzmaßnahmen zur Schallminderung von Maschinen finden sich in den Kapiteln 4.3 und 4.4 der TRLV Teil 3.

 

Neben dem eindeutig gesundheitsgefährdenden Lärm gibt es noch einen Grenzbereich des belastenden oder belästigenden Lärms am Arbeitsplatz, der aber nach den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ebenfalls negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten haben kann. Für diesen Bereich trifft die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV die Regelung, dass in Arbeitsstätten der Schalldruckpegel so niedrig zu halten ist, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen (Ziffer 3.7 Anhang zur ArbStättV).


Die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 3 "Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten" nennt Grenzwerte für Beurteilungspegel in Abhängigkeit der Tätigkeit am Arbeitsplatz. Danach sollen folgende Beurteilungspegel nicht überschritten werden:

- 70 dB(A) bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten,

- 55 dB(A) bei überwiegend geistigen Tätigkeiten.


Bei der Ermittlung und Beurteilung der Lärmexposition ist immer eine sorgfältige Analyse von Art, Ausmaß und Dauer der Lärmbelastung durchzuführen. Dabei soll sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.

Auf die Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) weisen wir hin.


Ein geeignetes Forum, Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen, ist der Arbeitsschutzausschuss. Die Arbeitnehmer können gegenüber den Mitgliedern des Arbeitsschutzauschusses (Arbeitgebervertreter, Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeaufragte) anregen, das Thema im Arbeitsschutzausschuss zu erörtern und das Ergebnis nachfragen.

Ist das Problem innerbetrieblich nicht zu lösen, sollten Sie eine entsprechende Frage direkt an die vor Ort zuständige Arbeitsschutzbehörde richten.

 Auf die Rechte der Beschäftigten gemäß § 17 Arbeitsschutzgesetz weisen wir hin.