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Wie ist die Lärmbelastung durch Musik für Beschäftigte in Einzelhandelsgeschäften zu bewerten?

KomNet Dialog 12860

Stand: 24.06.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Gefährdungen, Belastungen (7.3.2)

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Frage:

In immer mehr Einkaufszentren gibt es Boutiquen und andere Läden für junge Leute, die zur Verkaufsförderung mit Musik arbeiten. Unabhängig davon, ob ich diese Musik nun mag oder nicht, finde ich sie einfach zu laut. Mir wurde auch schon versichert, dass 80 dB nicht überschritten werden. Meine Fragen: Ist die "Musikberieselung" der Arbeitnehmer mit bis zu 80 dB zulässig? Dauerlärm soll ja bekanntlich krank machen - gilt das auch in diesen Fall? Gibt es zu dieser Fragestellung im Einzelhandel Literatur?

Antwort:

Im Rahmen des Arbeitsschutzes kommen für den Bereich der Lärmbeurteilung die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) und die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) zur Anwendung.


Gemäß der ArbStättV ist in Arbeitsstätten der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen (Ziffer 3.7 Anhang zur ArbStättV). Grenzwerte für eine tatsächliche oder mögliche Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten durch Lärmeinwirkung werden in der LärmVibrationsArbSchV genannt. Die Unteren Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen für LEX,8h = 80 dB(A) und für LpC,peak = 135 dB(C). Die Oberen Auslösewerte betragen für LEX,8h = 85 dB(A) und für LpC,peak = 137 .


Die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 3 "Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten" nennt drei Grenzwerte für den Beurteilungspegel am Arbeitsplatz. Für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen "bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten" darf der A-bewertete Beurteilungpegel auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 70 dB(A) betragen (Punkt 5.2). Für die Einstufung werden in der VDI-Richtlinie verschiedene Tätigkeitsmerkmale gefordert, u.a. eine befriedigende Sprachverständlichkeit. Als Beispiele für Tätigkeiten mit dem o.g. Grenzwert werden u.a. auch Verkaufen, Bedienen von Kunden, Tätigkeiten mit Publikumsverkehr genannt. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Lärmexposition ist immer eine sorgfältige Analyse von Art, Ausmaß und Dauer der Lärmbelastung durchzuführen.


Als weitere Literatur wird auf einen Beitrag der Arbeiterkammer Niederösterreich "Dauerbeschallung mit Musik und Werbung im Handel" und der Bericht des Sozialnetzes Hessen unter http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/arbeitsplatz/arbeitsumgebung_beleuchtung/laerm.htm hingewiesen.