Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche der beiden Vorschriften ist höher zu bewerten: eine Technische Regel oder die Arbeitsstättenverordnung?

KomNet Dialog 42343

Stand: 04.07.2018

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Lärmmessungen, Grenzwerte

Favorit

Frage:

TRLV Lärm und die neue ASR 3.7 Die neue Arbeitsstättenverordnung ASR3.7 Lärm hat sagt nach 5.1 das der maximale Beurteilungspegel seid dem 24.05.2018 70db(a) betragen sollte. Die ASR sagen Sie schreiben einen Minimum Standard vor. Die TRLV Lärm ist weiterhin gültig und sagt unter 6.4 der maximale Tagesexpositionspegel sollte 80dba betragen (also der alte wert). Welche der beiden ist nun höher zu bewerten? Eine Technische Regel oder die Arbeitsstättenverordnung?

Antwort:

Für den Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gibt es vielfältige gesetzliche Regelungen. Grundlage ist das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)

Für die Beurteilung des Lärms kommen folgende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

 

a) Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV )

Die Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit führen kann (§ 2, Abs.1).

Die Verordnung regelt u.a. die Ermittlung und Bewertung der Lärmgefährdung und legt Grenzwerte zum Tages-Lärmexpositionspegel und zum Spitzenschalldruckpegel fest.

Untere Auslösewerte: Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h = 80 dB(A) und Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB(C)

Obere Auslösewerte:  LEX,8h = 85 dB(A)  und  LpC,peak = 137 dB(C)

 

Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) sollen die Verständlichkeit und Anwenderfreundlichkeit der Verordnung verbessern helfen und bieten daher Rechtssicherheit für die Anwender.

 

b) Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)  

Arbeitsplätze in einer Arbeitsstätte müssen hinsichtlich der Gestaltung, Ausstattung der Umgebung und der Umgebungseinflüsse der ArbStättV entsprechen.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen (Vergleiche § 3a ArbStättV).

"In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen." 

(Anhang ArbStättV, Nummer 3.7 Lärm)


Seit Mai 2018 konkretisiert die neue Technische Regel Lärm für Arbeitsstätten (ASR A3.7) die Anforderungen der ArbStättV an die Schalldruckpegel und die Gestaltung der Arbeitsräume. Technische Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik wieder. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Die neue Arbeitsstättenregel ASR A3.7 deckt bei der Beurteilung von Lärmeinwirkungen den Bereich der extra-auralen Wirkungen unterhalb von 80 dB(A) ab. Maßgeblich zum Vergleich mit Grenzwerten ist hier der Beurteilungspegel.

Der Beurteilungspegel Lr wird gemäß ASR A3.7 und nach DIN 45645-Teil-2 aus dem äquivalenten Dauerschallpegel (Mittelungspegel) und dem Zuschlag (KI) für Impulshaltigkeit (und vorliegender Ton- und Informationshaltigkeit, KT) bestimmt.

Die neue ASR A3.7 teilt die Tätigkeiten in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 2058-3 in drei unterschiedliche Tätigkeitskategorien ein und legt dafür maximal zulässige Beurteilungspegel fest:

(1) Während der Ausübung von Tätigkeiten der Tätigkeitskategorie I darf ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden.

(2) Während der Ausübung von Tätigkeiten der Tätigkeitskategorie II darf ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) nicht überschritten werden.

(3) Während der Ausübung von Tätigkeiten der Tätigkeitskategorie III ist der Beurteilungspegel unter Berücksichtigung betrieblicher Lärmminderungsmaßnahmen soweit wie möglich zu reduzieren.

 

Fazit:

Die TRLV-Lärm zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die ASR A3.7 zur Verordnung über Arbeitsstätten decken somit unterschiedliche Bereiche beim Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm ab.