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Sind Bereiche, bei denen der obere Auslösewert kurzzeitig überschritten wird, generell als Lärmbereiche zu kennzeichnen?

KomNet Dialog 11967

Stand: 27.09.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Sonstige Fragen zu Lärm

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Frage:

Nach LärmVibrArbSchV (§ 7 Absatz 4) wird gefordert, dass der Arbeitgeber Arbeitsbereiche, in denen der obere Auslösewert für Lärm überschritten werden kann, als Lärmberiech zu kennzeichnen ist (früher erreicht oder überschritten wird). Was ist hiermit gemeint. Bedeutet das, dass Bereiche, bei denen der obere Auslösewert, z.B. bei der Durchführung von kurzzeitigen Wartungsarbeiten, überschritten wird, generell als Lärmbereich zu kennzeichnen ist, oder für welche Bereiche ist das gemeint? Bedeutet das auch, dass Lärmminderungsprogramme hierfür durchgeführt werden müssen?

Antwort:

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV hat unter § 7 Abs. 4 folgende aktuelle Fassung:

Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt."

In der Technischen Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - TRLV Lärm Teil 3 "Lärmschutzmaßnahmen", wird unter Abschnitt "5 Anforderungen an Kennzeichnung und Abgrenzung von Lärmbereichen oder Lärmarbeitsplätzen" u.a. folgendes ausgeführt:

"Ein Arbeitsbereich ist als Lärmbereich zu kennzeichnen, wenn die Lärmbelastung der Beschäftigten an den dort angesiedelten stationären Arbeitsplätzen während der Arbeitsschicht den oberen Auslösewert von 85 dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel erreicht oder überschreitet. In gleicher Weise ist ein Bereich zu kennzeichnen, auch wenn hier keine Arbeitsplätze angesiedelt sind, es aber bei einem Aufenthalt über 8 Stunden zum Erreichen oder Überschreiten des oberen Auslösewerts kommen kann."

Die TRLV Lärm wurde bislang zwar nicht an die aktuelle Fassung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV angepasst, allerdings wird auch hier im zweiten Satz bereits die Formulierung "...Überschreiten des oberen Auslösewerts kommen kann" verwendet.


Der Arbeitgeber muss also im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob bei einem Aufenthalt in einem Bereich die Möglichkeit besteht, dass der obere Auslösewert überschritten wird. Das gilt auch für Bereiche, die nur für Wartungszwecke betreten werden.

Besteht also die Möglichkeit, dass während einer Wartungstätigkeit der obere Auslösewert überschritten wird, ist der Bereich als Lärmbereich zu kennzeichnen.


Durch das Lärmminderungsprogramm soll die Lärmexposition an bestehenden Arbeitsplätzen reduziert werden, die Arbeitsbedingungen dem Stand der Lärmminderungstechnik angepasst und Lärmgefährdungen der Beschäftigten nach Möglichkeit vermieden werden.

 

Der wesentliche Unterschied zwischen einem Bereich und einem Arbeitsplatz ist darin zusehen, dass von einem Bereich gesprochen werden kann, wenn dort Beschäftigte nur kurzzeitig tätig werden. Von einem Arbeitsplatz ist auszugehen, wenn dieser die Kriterien der Arbeitsstättenverordnung erfüllt. Eine entsprechende Definition ist Abschnitt C2 der LASI-Leitlinie LV 40 zur Arbeitsstättenverordnung zu entnehmen.


Ist also von einem Arbeitsplatz ausgehen und wird der obere Auslösewert überschritten, ist sowohl eine Kennzeichnung als Lärmbereich erforderlich und ist ein Lärmminderungsprogramm zu erstellen und durchzuführen.


Handelt es sich "nur" um einen Arbeitsbereich und besteht die Möglichkeit, dass der obere Auslösewert überschritten werden kann, ist der Bereich als Lärmbereich zu kennzeichnen.


Hinweis:

Auf die Informationen der BAuA sowie der BGHM weisen wir hin.