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KomNet-Wissensdatenbank

Nach welchen formalen und inhaltlichen Kriterien muss ein Inverkehrsbringer das Sicherheitsdatenblatt an den Endkunden weitergeben?

KomNet Dialog 6199

Stand: 17.01.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Ist es korrekt, wenn ein Retailer, Reseller, Re-Brander das Sicherheitsdatenblatt seines Lieferanten (Hersteller/Importeur) ohne Änderung der Firmendaten des Herstellers/Importeurs an seine Endkunden weiterleitet? Dies würde einem Endkunden ermöglichen, sich immer gleich an die Notfallnummer des Herstellers/Importeurs zu wenden. Mit anderen Worten: müssen Retailer, Reseller, Re-Brander immer ein Sicherheitsdatenblatt mit den firmeneigenen Daten (Adresse, Notfall-Nr.) erstellen und dieses an ihre Endkunden weiterleiten?

Antwort:

Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zu übermitteln. Damit das Sicherheitsdatenblatt eindeutig dem jeweiligen Produkt zugeordnet werden kann, müssen die Angaben der Kennzeichnung mit den Angaben im Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen. Eine eindeutige Zuordnung ist nur dann gegeben, wenn Produktname und Herstelleradresse auf Kennzeichnungsschild und Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen. Sofern es hier Abweichungen gibt, muss vor der Verwendung abgeklärt werden, ob die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt sich auch tatsächlich auf das fragliche Produkt beziehen.

Vorausgesetzt, das Produkt wird vom erneuten Inverkehrbringer ohne Änderungen am Produkt und an der Kennzeichnung weitergegeben, ist das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers ebenfalls ohne Änderungen dem Produkt beizulegen.

Ändert der Inverkehrbringer die Kennzeichnung, z.B. indem er sich als Hersteller ausgibt, muss er dies auch im Sicherheitsdatenblatt ändern. Durch diese Änderung geht die Verantwortung für das Produkt auf den Inverkehrbringer über. Er muss dafür Sorge tragen, dass die Angaben zueinander passen. Sofern das Produkt selbst nicht geändert wurde, werden sich auch die Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften nicht wesentlich ändern, hier können die Informationen vom Hersteller übernommen werden. Alle Angaben im Sicherheitsdatenblatt, die sich auf den (ehemaligen) Hersteller beziehen, müssen vom (jetzigen) Inverkehrbringer/Hersteller aktualisiert werden. Ob einzelne Informationen aus diesem Bereich übernommen werden können, z.B. Notfallnummer, ist mit dem (ehemaligen) Hersteller im Einzelfall zu vereinbaren.

Sofern der Inverkehrbringer das Produkt verändert, wird er zum Hersteller und muss die notwendigen Informationen bereitstellen.