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Wie lang darf die Gültigkeitesdauer einer Betriebsanweisung sein?

KomNet Dialog 3002

Stand: 01.03.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Wenn ich eine Betriebsanweisung erstelle, muss ich immer angeben, wie lange diese gilt. Unser internes Datum sind dann 2 Jahre. Dann sollte eine Überarbeitung erfolgen. Eine Überarbeitung sollte aber von der gesetzlichen Seite aus nur erfolgen, wenn Veränderungen in die Betriebsanweisung einfließen müssen. Sind keine Veränderungen da, ist auch keine Überarbeitung erforderlich. Kann die 2-Jahresfrist bereits im Vorfeld verlängert werden, z.B. auf 4 Jahre?

Antwort:

Vor dem Beginn der Tätigkeit mit gefährlichen Stoffen hat der Arbeitgeber, der Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen durchführen lassen will, eine Beurteilung der Gefährdung an den entsprechenden Arbeitsplätzen durchzuführen. Entsprechend dem Ergebnis hat er die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch das Erstellen einer Betriebsanweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung -GefStoffV-. Diese Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.


Die Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisung mündlich in der für sie verständlichen Form unterwiesen werden. Diese Unterweisung muss arbeitsplatzbezogen jährlich wiederholt werden. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Im Rahmen der Unterweisung, die in Form eines gegenseitigen Erfahrungsaustausches erfolgen sollte, können Erkenntnisse gewonnen werden, die maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen und damit eine Änderung der Betriebsanweisung erforderlich erscheinen lassen.


Gesetzlich gibt es also keine zwingende Vorschrift zu einer regelmäßigen Überarbeitung der Betriebsanweisung. Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang die Einführung eines Datums, aus dem hervorgeht, wann die Betriebsanweisung das letzte Mal überarbeitet worden ist. Dies hätte im vorliegenden Fall den Vorteil, die betrieblich vorgegebene Festlegung einer Gültigkeitsdauer für die Betriebsanweisung zu umgehen, ohne dass die Aktualität der Betriebsanweisung darunter leiden muss.


Hinweis:

Nach § 5 der GefStoffV i. V. m. Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hat der Hersteller, Einführer oder erneute Inverkehrbringer (auch ohne Nachfrage) dem Abnehmer (berufsmäßiger Verwender) ein Sicherheitsdatenblatt bei der ersten Lieferung und nach jeder Überarbeitung zu liefern. Ein überarbeitetes Sicherheitsdatenblatt ist den Abnehmern zu übermitteln, die das Produkt in den letzten zwölf Monaten erhalten haben. Auch aus einem aktualisierten Sicherheitsdatenblatt kann sich die Notwendigkeit ergeben, eine Betriebsanweisung zu aktualisieren.


Auf die Informationen der BG RCI zum Thema Betriebsanweisungen weisen wir hin.