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Muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge für ein nicht kennzeichnungspflichtiges Gemisch angeboten werden, wenn es Hinweise auf krebserzeugende Bestandteile gibt?

KomNet Dialog 25953

Stand: 18.02.2016

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Liegt beim Umgang mit einen Gemisch, das nicht als Gefahrstoff kennzeichnungspflichtig ist, eine Tätigkeit nach ArbMedVV (Anhang Teil 1 Absatz 2) vor, wenn es Hinweise auf krebserzeugende Bestandteile in sehr geringen Mengen gibt? Muss arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden? Hintergrund: Zu einem Produkt gibt es Informationen, dass als Verunreinigung bis zu 25 ppm Epichlorhydrin enthalten sein kann, diese Information stammt aber nicht aus dem Sicherheitsdatenblatt, sondern aus anderen Angaben des Lieferanten bzw. Herstellers.

Antwort:

Eine der wichtigsten Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt. Dieses muss auch Aussagen zu gefährlichen Bestandteilen von Zubereitungen und Gemischen enthalten. Das Sicherheitsdatenblatt ist auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlende Angaben zu überprüfen. Erforderlichenfalls muss beim Inverkehrbringer ein korrektes Sicherheitsdatenblatt angefordert und von diesem geliefert werden (vgl.TRGS 400).

Im konkreten Fall empfiehlt es sich, den Hersteller/Inverkehrbringer  des entsprechenden Produktes hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit seines Sicherheitsdatenblattes speziell im Hinblick auf einen möglichen Gehalt an Epichlorhydrin anzufragen.  

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 1 Absatz 2 muss im vorliegenden Fall angeboten werden, wenn unter Berücksichtigung der Darlegungen des Herstellers/Inverkehrbringers beim Einsatz des entsprechenden Gemisches eine Exposition gegenüber Epichlorhydrin nicht ausgeschlossen werden kann. 

Der Arbeitgeber hätte in dem konkreten Fall natürlich auch die Möglichkeit ggf. einen Produktwechsel in Betracht zu ziehen.