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Welche Anforderungen sind an Fahrzeuge mit Werkstatteinrichtungen zu stellen?

KomNet Dialog 6194

Stand: 10.04.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze auf Fahrzeugen / Transportmitteln

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Frage:

Wir haben einige Fahrzeuge, die mit verschiedenen Werkstatteinrichtungen ausgestattet sind (z.B. Regale mit Schubkästen, Werkbank mit Schraubstock etc.). Unsere Sicherheitsfachkraft bemängelt, dass der Arbeitsraum zu gering ist, leider können wir aber keine grösseren Fahrzeuge beschaffen, da sie sonst nicht in abschließbare Garagen eingestellt werden können. Gibt es Mindestanforderungen für diese Einrichtungen? Wie breit muss z.B. der Weg durch das Fahrzeug sein, welche Fläche ist für das Arbeiten mit Werkzeugen, auch elektrische, einzuhalten? Gibt es Mindestmaße von Einstiegen?

Antwort:

Fahrzeuge, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, fallen nicht unter die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dieses gilt auch für die v. g. Fahrzeuge mit Werkstatteinrichtungen. Diese Fahrzeuge unterliegen den verkehrs- und transportrechtlichen Bestimmungen.
Als wesentliche technische Regel bei der Ausstattung von Fahrzeugen mit Werkstatteinrichtungen ist die VDI 2700 mit den entsprechenden Blättern (Anhängen) 1 bis 17 zu nennen (siehe auch § 22 StVO : Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten)

Ob verkehrsrechtliche Anforderungen in Bezug auf Einstiegsbreiten, Bewegungsflächen etc. bestehen, ist hier nicht bekannt. Dazu wird das Kraftfahrtbundesamt nähere Auskünfte geben können. Bestimmte Mindestanforderungen sind auch in der DGUV Vorschrift 70 (bisher: BGV D 29) "Fahrzeuge" und den entsprechenden Durchführungsanweisungen festgelegt.

Zu beachten ist, dass die Arbeitsstättenverordnung nur dann nicht anzuwenden ist, wenn das Kriterium „Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden“ zutrifft.
Würde z. B. ein Fahrzeug überwiegend auf dem Betriebsgelände abgestellt und faktisch als Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung genutzt, müssten auch die in der Arbeitsstättenverordnung genannten Anforderungen erfüllt werden.

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.