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Dürfen die Mitarbeitenden des Befüllbetriebs bei einem standardmäßig ausgestatteten Tankfahrzeug ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen über die Leiter auf das Fahrzeug aufsteigen, um die Domdeckel zu kontrollieren?
KomNet Dialog 44202
Stand: 12.11.2025
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze auf Fahrzeugen / Transportmitteln
Frage:
Nach dem Befüllen eines Tankfahrzeugs sollen unsere Mitarbeitenden das Fahrzeug an den Domdeckeln auf Dichtigkeit überprüfen. Dürfen die Mitarbeitenden des Befüllbetriebs bei einem standardmäßig ausgestatteten Tankfahrzeug ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen über die Leiter auf das Fahrzeug aufsteigen (mit ausgeklapptem einseitigem Geländer), um die Domdeckel zu kontrollieren?
Antwort:
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang und die konkretisierenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), sind für eine Arbeitsmaschine nicht anzuwenden, da nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 für Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden nur § 5 und der Anhang Nummer 1.3 der ArbStättV gelten.
Zunächst einmal handelt es sich bei dem beschriebenen Fahrzeug um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Hier ist insbesondere die Nummer 1 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln" des Anhang 1 zu beachten. Nach Nummer 1.5 Buchstabe b) des Anhang 1 hat der Arbeitgeber vor der ersten Verwendung von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln Maßnahmen zu treffen, damit sie so ausgerüstet sind, dass das Ein- und Aussteigen sowie Auf- und Absteigen Beschäftigter gefahrlos möglich ist.
Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier insbesondere die TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen".
Neben den staatlichen Vorschriften sind auch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten, hier insbesondere die DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge".
In § 24 Absatz 2 ist Folgendes nachzulesen:
"Arbeitsplätze auf Fahrzeugen, die 2 m oder höher über dem Boden liegen und betriebsmäßig begangen werden, müssen mit feststehenden, mindestens 1 m hohen Geländern ausgerüstet sein. Ist die Anbringung von feststehenden Geländern aus verkehrs- oder betriebstechnischen Gründen nicht durchführbar, müssen leicht und gefahrlos zu betätigende klappbare oder versenkbare Geländer vorhanden sein. Geländer dürfen jedoch nicht nach außen klappbar sein."
In der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 70 ist zu dem betriebsmäßigen Begehen von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugen Folgendes nachzulesen:
"Betriebsmäßiges Begehen von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugen liegt vor, wenn insbesondere
– Be- und Entladearbeiten,
– Arbeiten zur Ladungssicherung,
– Betätigung von Einrichtungen, Aggregaten oder Stellteilen des Fahrzeuges,
– Überwachung von Arbeitsabläufen,
– Füllstandskontrollen,
– Probenahmen,
– Kontrollarbeiten,
– Entnahme und Wiederanbringung von Ersatzrädern
nicht vom Boden aus möglich sind, sondern den Aufenthalt von Personen auf dem Fahrzeug erfordern.
Behälterfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Tankfahrzeuge, Silofahrzeuge, Saugfahrzeuge.
Bei Sattelzugmaschinen, bei denen der Anschluss der Verbindungsleitungen von der Fahrbahn aus nicht möglich ist oder von denen aus Fahrzeugaufbauten, erforderlichenfalls auch Container, betreten werden müssen, ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn dafür ein besonderer Arbeitsplatz vorhanden ist.
Zur Gestaltung von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugen siehe auch Anhang 2."
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Absturzsicherung auf dem Fahrzeug eigenverantwortlich zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.