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Muss für die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV jedes Arbeitsmittel aufgeführt und die Gefährdungen erfasst werden?

KomNet Dialog 6180

Stand: 29.08.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Muss für die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV wirklich jedes Arbeitsmittel aufgeführt und die Gefährdungen erfasst werden? Was ist mit Maschinen, wo die Gefahr durch eine konstruktive Maßnahme bzw. PSA nicht mehr zur Gefährdung werden kann und dies auch z.B. in Betriebsanweisungen dokumentiert wurde?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz im Allgemeinen und die Betriebssicherheitsverordnung im Speziellen fordern vom Arbeitgeber die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Instrument, um systematisch die möglichen Gefahren, die mit der Benutzung z. B. eines Arbeitsmittels einhergehen, zu betrachten und angemessene, dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des § 4 Arbeitsschutzgesetz entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.


Wie man dieses in der Praxis durchführt und lebt, liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Man muss nicht unbedingt jedes einzelne Arbeitsmittel, z. B. jede im Betrieb vorhandene Bohrmaschine, in der Gefährdungsbeurteilung aufführen. Hier reicht es aus, z. B. eine Arbeitsmittelgruppe zu definieren. Gehen von gleichartigen elektrischen Betriebsmitteln die gleichen Gefahren aus, dann reicht es aus, für die Gruppe der elektrischen Betriebsmittel die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.


Im Falle von Maschinen, wo die Gefahr durch konstruktive Maßnahmen gebannt ist, muss sehr wohl dieses Arbeitsmittel in der Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden. Hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wäre z. B. nichts weiter festzulegen. Lediglich die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme müsste überprüft und beurteilt werden.


Informationen zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie z.B. unter

https://www.mags.nrw/arbeitsschutz-gefaehrdungsbeurteilung