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Reicht bei Prüfungen von ortsfesten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eine stichprobenartige Besichtigung aus?

KomNet Dialog 4330

Stand: 12.01.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Wir betreiben eine Vielzahl von elektrischen Anlagen. Bei der Umsetzung der erforderlichen DGUV Vorschrift 3 Prüfungen (orstfeste Anlagen und Betriebsmittel) bitten wir Sie um ihre Unterstützung. In unserem Verständnis sind die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel zu prüfen. Dies umfasst auch die Durchführung der Messungen. Einige unserer Anlagen sind ständig durch Elektrofachkräfte besetzt, die für die Durchführung der Prüfung verantwortlich sind. Es wurde jedoch festgestellt, dass eine Prüfung (messen) nach wesentlichen Änderungen und Reparaturen nicht durchgeführt bzw. nicht dokumentiert wurde. Eine externe Stelle, die gerne die Durchführung der DGUV Vorschrift 3 Prüfung übernehmen würde, sagt jetzt, dass hier eine Besichtigung ausreichend wäre und keine Messungen durchgeführt werden müssen. Die Regelungen der DGUV Vorschrift 3 § 5 sagen hierzu etwas anderes. In der Tabelle 1A wird bei der Art der Prüfung die Kontrolle auf den ordnungsgemäßen Zustand verwiesen. Dies würde ja die Aussage der externen Stelle bestätigen, wahrscheinlich aber nur dann, wenn auch die weitere Forderung nach messtechnischen Maßnahmen im Rahmen des Betreibens durch die Elektrofachkraft erfüllt wird, würde ja auch heißen, dass ein Messprotokoll existiert. Eine weitere Aussage der externen Stelle ist, dass diese Prüfung auch nicht vollständig, sondern stichprobenartig erfolgen kann. Wie ist das mit diesem Sachverhalt?

Antwort:

Für den gefahrlosen Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sind insbesondere 2 Schutzziele relevant:


1. Schutz gegen direkte Berührung (von unter Spannung stehenden Teilen)

2. Schutz gegen indirekte Berührung (schützt den Benutzer im Fehlerfall)


Damit die Schutzmaßnahmen wirksam erhalten bleiben, müssen regelmäßig Prüfungen stattfinden (s. DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel").


Der ordnungsgemäße Zustand soll durch diese Prüfungen festgestellt werden. Sichere mechanische und elektrische Eigenschaften sind neben der Einhaltung der Schutzziele zu ermitteln. Dies gilt vor allem auch bei wesentlichen Änderungen.

Je nach Art der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind die Prüfungen von Elektrofachkräften oder von Elektrotechnisch unterwiesenen Personen (bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte und unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften) durchzuführen.

Gibt es eine ständige Betreuung durch eine verantwortliche, betriebseigene Elektrofachkraft (d. h. ständige Überwachung), so kann u. U. von der Zeitschiene bzgl. Wiederholungsprüfungen und besonderen Terminen abgewichen werden. Wichtig hierbei ist aber eine Abschätzung durch fachkompetente Personen. Das gleiche gilt auch für Stichprobenprüfungen. Es muss sichergestellt sein, dass diese für eine sicherheitstechnische Beurteilung ausreichend sind.


Die Protokollierung der Prüfungen selbst, die Prüffristen und die Prüfintensität (mit Nachweis der Erforderlichkeit) sind allein schon aus Haftungsgründen für den Arbeitgeber unbedingt notwendig.


Hinweise:

Grundsätzlich sollte man folgendes beachten:

Produkte (auch elektrische Anlagen und Betriebsmittel) müssen entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sein und dürfen bei ordnungsgemäßer Installation, Prüfung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen, Nutztieren und die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.


Ein Nachweis hierfür (z. B. Messprotokoll) muss vorhanden sein. Die Pflicht hierzu ergibt sich aus der vom Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i.V.m. § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels (hier elektrische Anlagen und Betriebsmittel) selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch die Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder mit den Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Weiterhin hat er Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen und zu bestimmen, welche Befähigung die prüfende Person haben muss.


Neben dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung nebst den zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sind hier auch die Sicherheitsanforderungen der 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrischer Betriebsmittel), das technische Regelwerk der Berufsgenossenschaften, wie z.B. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und die Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitungen der Hersteller der ortsfesten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel heranzuziehen.


Bei der Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber auch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweise:

Auf die BGHW Kompakt M36 "Sicherer Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" möchten wir hinweisen.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.