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Sind fehlende Warnhinweise auf Steckdosenleisten ein Grund, diese außer Betrieb zu nehmen?

KomNet Dialog 28263

Stand: 24.01.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Bei der Überprüfung von ortsveränderlichen elektrischen Geräten werden sehr oft Steckdosenleisten ohne die geforderten Aufschriften - "Nicht hintereinander stecken" - "Nicht abgedeckt betreiben" Mit Funktionsschalter - "Spannungsfrei nur bei gezogenen Stecker" vorgefunden. Diese Angaben dienen der Sicherheit der Nutzer (Laien). Stand der Technik ist nach Norm DIN VDE 0620-1:2010-02 das Aufbringen der Warnhinweise. Eine Gefährdungsbeurteilung zu den Steckdosenleisten liegt nicht vor. Wir als Prüfer nehmen diese Steckdosenleisten außer Betrieb wegen der fehlenden Warnhinweise. Jetzt wird uns dieses als kleinlich vorgeworfen. Welche Argumentation kann ich jetzt dagegenhalten?

Antwort:

Die Praxis zeigt, dass es Arbeitnehmern (sehr häufig elektrotechnische Laien) nicht immer klar ist, warum nicht in jedem Fall z. B. drei Verbraucher an einer Mehrfachsteckdosenleiste gleichzeitig betrieben werden dürfen, obwohl doch die Mehrfachsteckdosenleiste über drei oder mehr Steckdosen verfügt.

 
Nach der DIN VDE 0100-100:2009-06 müssen elektrische Betriebsmittel so ausgewählt werden, dass sie den Umgebungsbedingungen, die kennzeichnend für ihren Anwendungs- oder Aufstellungsort sind und den Beanspruchungen, denen sie ausgesetzt werden, sicher standhalten.

 
In der 1. ProdSV finden sich für elektrische Betriebsmitteln die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt (z. B. Angabe der Herstellerzeichen oder die Handelsmarke). Diese kann auf dem elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem beigegebenen Hinweis angegeben sein. Dieses gilt entsprechend § 3 (2) 1. ProdSV auch für die CE-Kennzeichnung, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.

Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Hierbei hat der Arbeitgeber in Verbindung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel – hier z. B. der ortsveränderlichen Mehrfachsteckdosenleisten und Verlängerungsleitungen – zu ermitteln.
 
Fazit:
Dieses bedeutet im Klartext, dass der Arbeitgeber bzw. Unternehmer nach ArbSchG in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung hat, wobei er die erforderlichen Maßnahmen (ggfs. auch zur Kennzeichnung von Arbeitsmitteln) zu ermitteln und festzulegen hat. Nur bei Abweichung von den Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung können fehlende Warnhinweise auf Mehrfachsteckdosenleisten bei ansonsten festgestellter Sicherheit und Eignung für den Arbeitsbereich ein Grund sein, diese außer Betrieb zu nehmen.