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Muss neben dem Architekten noch ein weiterer Koordinator bestellt werden?

KomNet Dialog 6163

Stand: 27.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Wir haben auf unserem Firmengelände eine Baustelle, mit der Koordination der Baumaßnahmen haben wir einen Architekten beauftragt. Dieser stellt auch den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator nach der Baustellen-VO. Ist dies ausreichend? Oder müssen wir noch einen weiteren Koordinator bestellen, der aus unserem Hause kommt und die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für unsere Mitarbeiter und die Mitarbeiter der angrenzenden Bereiche auf dem Firmengelände koordiniert?

Antwort:

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (kurz: SiGeKo) wird gemäß § 3 Baustellenverordnung (BaustellV) für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, gefordert. Der SiGeKo muss vom Bauherrn bestellt werden. Die Qualifikation des SiGeKo ist in der RAB 30 geregelt.


Die DGUV Vorschrift 1 fordert in § 5 von einem Unternehmer, dass er bestimmte Maßnahmen zu ergreifen hat, wenn er Aufträge an Fremdunternehmen vergibt. Dazu gehört auch, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch einen Aufsichtsführenden überwacht werden, der die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellt. Dieser Aufsichtsführende muss ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in den jeweiligen Arbeitsbereichen haben. Die Überwachung durch den Aufsichtsführenden setzt in der Regel dessen Anwesenheit vor Ort sowie Weisungsbefugnis voraus.


In § 6 DGUV Vorschrift 1, wird die Zusammenarbeit mehrer Unternehmer (oder Einzelunternehmer) geregelt. Hier wird gefordert, dass die beteiligten Unternehmen eine Person bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Liegen Arbeiten mit besonderen Gefahren vor, ist die Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. Eine ähnliche Regelung hat auch § 8 Arbeitsschutzgesetz zum Inhalt.


Inwieweit bei der konkreten Baumaßnahme die Bestellung des Architekten zum SiGeKo ausreicht, auch die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 zu erfüllen, kann vor hier aus nicht beurteilt werden.

Grundsätzlich gibt es Bauvorhaben innerhalb von Firmen, bei denen die Bestellung des SiGeKo ausreicht, um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden. Hier sollten aber immer die Beschäftigten des Auftraggebers in die Koordination mit einbezogen werden.

Gibt es im Unternehmen aber betriebsspezifische Gefahren (z. B. bestimmte Gefahr-, Biostoffe, Ex-Bereiche etc.), die während der Baumaßnahme relevant werden können, so ist zu prüfen inwieweit die Qualifikation und die Befugnis des Architekten überhaupt ausreicht, gleichzeitig auch Aufsichtsführender zu sein.

Auf jeden Fall sollte im Vorfeld der Baumaßnahme immer die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit mit einbezogen werden.